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  • · Fachbeitrag · Vorsteuer

    Privatpraxis: Vermeiden Sie teure Formfehler bei der Umsatzsteuer!

    von Steuerberater Björn Ziegler, Kanzlei LZS Steuerberater, Würzburg

    | In einer reinen Privatpraxis fallen erfahrungsgemäß deutlich mehr umsatzsteuerpflichtige Leistungen als in einer „normalen“ Praxis an. Denn in der reinen Privatpraxis sind die Patienten ans Selbstzahlen gewöhnt und nehmen viele Leistungen ohne ärztliche Verordnung in Anspruch (Wellness, Verkauf von Produkten etc.). Der folgende Beitrag zeigt Ihnen, worauf Sie achten müssen, damit Sie bei der Umsatzsteuer kein Geld verschenken, denn schon der kleinste Formfehler kann teuer werden! |

    Steuererstattung nur mit korrekter Rechnung

    Wie in PP 12/2014, Seite 3 beschrieben, fällt auf immer mehr Leistungen der physiotherapeutischen Praxis der volle Satz der Umsatzsteuer an. Bei Behandlungen können Sie diese Steuer - gerade auch in der reinen Privatpraxis - 1:1 an Ihre (meist finanziell besser gestellten) Patienten durchreichen und haben kein Problem bei der Zahlung an das Finanzamt.

     

    Von der an das Finanzamt zu zahlenden Umsatzsteuer können Sie solche Umsatzsteuerbeträge abziehen, die Ihnen von anderen Unternehmern in Rechnung gestellt werden. Diese sogenannte Vorsteuer aus dem Einkauf können Sie sich vom Finanzamt erstatten lassen und so Ihre Umsatzsteuerlast mindern. Hierfür sind die Formalien absolut wichtig! Ist die Lieferantenrechnung nur geringfügig falsch, entfällt die Erstattung der Vorsteuer und Sie müssen die Umsatzsteuer auf den Verkauf voll abführen. Erleichterungen gibt es nur für Kleinbetragsrechnungen bis zu 150 Euro brutto - sie müssen in etwa die Anforderungen eines klassischen Kassenbons erfüllen.