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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Ab 1. Januar 2012: Umsatzsteuer auf Anschlussbehandlungen von Physiotherapeuten

    von RAin Ulrike Borgmann, Stellvertretende Geschäftsführerin und Leiterin des Referats Recht des IFK e.V., Bochum

    | Behandlungen im Anschluss an eine ärztlichen Diagnose, für die die Patienten die Kosten selbst tragen, sind bisher von der Umsatzsteuer befreit. Aus einer unlängst auf Bundesebene abgestimmten grundsätzlichen Leitlinie der Finanzministerien aller Bundesländer geht jedoch hervor, dass die Finanzbehörden diese Auffassung künftig nicht mehr teilen werden. Kurz: Kein Rezept - keine Umsatzsteuerbefreiung. |

    Umsatzsteuer: Die geltende Rechtslage

    Werden heilkundlich therapeutische Leistungen von Physiotherapeuten (bzw. Ergotherapeuten oder Logopäden) erbracht, sind diese nach § 4 Nr. 14 a) Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerbefreit. Dies gilt generell und unabhängig von der Betriebsgröße, der Zahl der Angestellten und unabhängig davon, ob die Leistungen gegebenenfalls in einer Zweitpraxis erbracht werden. Juristische Personen (zum Beispiel eine GmbH) sind unter den gleichen Voraussetzungen ebenfalls umsatzsteuerbefreit.

    Beachten Sie |

    Umsatzsteuerpflicht fällt - anders als im Bereich der Gewerbesteuer - immer nur für die Umsätze an, die tatsächlich umsatzsteuerpflichtig sind. Die Gefahr einer Abfärbung besteht insoweit nicht.