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  • · Nachricht · Übungsleiter-/Ehrenamtsfreibetrag

    Nachweispflichten bei Nutzung von Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag richtig erfüllen

    von Wolfgang Pfeffer, Drefahl

    | Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26 und 26a Einkommensteuergesetz ( PP 11/2021, Seite 18 ff.) setzen voraus, dass die Tätigkeiten nebenberuflich ausgeübt werden. Beim Übungsleiterfreibetrag sind zudem nur pädagogische, künstlerische und pflegerische Tätigkeiten begünstigt. Die Nachweise, dass diese Voraussetzungen vorliegen, sind mit überschaubarem Aufwand zu erbringen. Die Nachweispflicht liegt aber bei der begünstigten Körperschaft (Landessozialgericht [LSG] Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.07.2023, Az. L 3 BA 26/21, Abruf-Nr. 236963 ). Da auch viele Physiotherapeuten als Übungsleiter tätig sind, ist das Urteil auch für sie relevant. |

    Verträge mit Honorarkräften waren im Fokus der SV-Prüfung

    Ein gemeinnütziger Verein mit dem Satzungszweck der Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen, insbesondere der Prävention gegen Gewalt und Missbrauch sowie der Gesundheitsförderung bot Schulungs- und Trainingsmaßnahmen sowie Seminare an. Dafür beschäftigte der Verein Mitarbeiter (sog. Honorarkräfte), die neben der Kursleitung auch Helfer- und Bürotätigkeiten übernahmen.

     

    Der Verein schloss mit den Honorarkräften einen Honorarvertrag und legte die Stundensätze (zehn Euro je Trainingsstunde bzw. fünf Euro je Stunde für Helfertätigkeiten) fest. Eine wöchentliche oder monatliche Arbeitszeitvereinbarung wurde nicht getroffen. Die Arbeitszeit wurde wöchentlich zwischen dem Verein und den Honorarkräften festgelegt. Zum Nachweis der geleisteten Stunden erstellten die Mitarbeiter monatlich rückwirkend einen Nachweis. Die Honorarkräfte hatten eine monatliche Arbeitszeit von bis zu 80 und mehr Stunden. Aus den Stundennachweisen ging nicht genau hervor, in welcher Zeit welche Tätigkeit ausgeübt wurde.