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  3. Steuerermäßigung auf Abfindung gilt auch bei Aufhebungsvertrag

Steuervergünstigungen gelten auch für Abfindungen, die der Arbeitnehmer infolge eines einvernehmlich geschlossenen Aufhebungsvertrags erhält. Das hat das Finanzgericht (FG) Münster am 17.03.2017 entschieden (Az. 1 K 3037/14 E).

Das Urteil liefert Ihnen als Praxisinhaber ein Argument, einem Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag schmackhaft zu machen. Die damit verbundene Steuervergünstigung ist auch bekannt als sogenannte „Fünftelregelung“.

Beispiel

Ein fachlicher Leiter einer kleineren Physiopraxis verdient 30.000 Euro. Das Arbeitsverhältnis endet per Aufhebungsvertrag zum Jahresende. Vertraglich vereinbart ist eine Abfindung i. H. v. 10.000 Euro. Ohne Fünftelregelung würden auf Einkommen und Vergütung (40.000 Euro) 8.940 Euro Steuern anfallen (Steuersatz: 22,35 Prozent). Durch die Fünftelregelung wird zur Ermittlung des Steuersatzes nur ein Fünftel der Abfindung (2.000 Euro) zum Jahreseinkommen addiert. Aus dem Wert von 32.000 Euro ergäbe sich ein Steuersatz von 19,37 Prozent. Dieser Satz ist allerdings auf die vollen Einkünfte i. H. v. 40.000 Euro anzuwenden, sodass 7.748 Euro Steuern anfallen, d. h. 1.192 Euro weniger als ohne Fünftelregelung.

AUSGABE: PP 10/2017, S. 2 · ID: 44884356

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