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  • · Fachbeitrag · Steuern

    So gestalten Sie Feiern und Ausflüge mit der Praxis steuer- und sozialabgabenfrei

    | Zur Förderung des Praxisklimas, zum besseren Kennenlernen sowie als Dank für gute Arbeit sind Sommerfeste, Betriebsausflüge und Weihnachtsfeiern für viele Therapiepraxen feste Programmpunkte im Jahr. Auch Fiskus und Sozialversicherung zeigen sich unter bestimmten Voraussetzungen großzügig und belassen derartige Zuwendungen steuer- und sozialversicherungsfrei. Dieser Beitrag zeigt auf, wie Sie die Veranstaltung abgabenfrei gestalten und welche Fallen hierbei drohen. |

    Steuerliche Regeln für Praxisveranstaltungen

    Bei Betriebsveranstaltungen stellt sich stets die Frage, ob die Ausgaben beim mitfeiernden Arbeitnehmer steuer- und sozialabgabenfrei sind oder ob steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vorliegt. Lohnsteuerprüfer des Finanzamts oder Sozialversicherungsprüfer werfen stets einen strengen Blick auf Betriebsausflüge, Jubiläums- und Weihnachtsfeiern. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Jahr 2005 in drei Urteilen wegweisende Spielregeln hierzu aufgestellt (Urteile vom 16.11.2005, Az: VI R 118/01,VI R 157/98, IV R 68/00). Wer sich daran hält, kann seine Mitarbeiter steuer- und abgabenfrei bewirten.

     

    Zwei Veranstaltungen mit jeweils 110 Euro pro Mitarbeiter erlaubt

    Das Finanzamt erlaubt höchstens zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr, bei denen die Kosten je tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer jeweils nicht mehr als 110 Euro betragen dürfen. Der Höchstbetrag von 110 Euro versteht sich einschließlich Umsatzsteuer, das heißt, er beträgt netto 92,44 Euro! Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Freigrenze. Werden die 110 Euro brutto nur um einen Cent überschritten, stellen die Ausgaben vom ersten Cent an - also nicht nur vom übersteigenden Betrag an - steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Zudem handelt es sich bei der 110-Euro-Grenze um eine durchschnittliche Obergrenze für alle Mitarbeiter. Wie viel jeder Einzelne tatsächlich isst oder trinkt, spielt bei der Ermittlung der Kosten je beteiligtem Mitarbeiter keine Rolle.