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Sind Firmenfitnessbeiträge im Entgeltnachweis auszuweisen?
FRAGE: „Der Arbeitgeber zahlt monatlich 49 Euro an ein Fitnessstudio. Ist der Betrag als Sachbezug wie ein Gutschein in der Abrechnung auszuweisen?“
Antwort: Der Beitrag ermöglicht es den Arbeitnehmern, verbilligt im Fitnessstudio zu trainieren. Da die Trainingsberechtigung monatlich gewährt wird, fließt der geldwerte Vorteil den Arbeitnehmern monatlich zu und kann im Rahmen der monatlichen 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze steuerfrei bleiben.
Der Firmenfitnessbeitrag von 49 Euro muss nicht in den Entgeltnachweis aufgenommen werden. Denn im Entgeltnachweis müssen nach der Kommentierung zur Entgeltbescheinigungsverordnung alle Be- und Abzüge ausgewiesen werden. Ausgewiesen werden müssen auch pauschal besteuerte Bezüge, wenn sie individuell abgerechnet werden (z. B. wenn einem Arbeitnehmer ein Gutschein über der monatlichen 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze zugewendet wird). Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Sachbezüge, die im Rahmen der monatlichen 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze steuerfrei sind, nicht im Entgeltnachweis angedruckt werden müssen. Um zu dokumentieren, dass die Freigrenze nicht überschritten ist, müssen diese Sachzuwendungen aber im Lohnkonto aufgezeichnet werden (z. B. in einer Lohnart, in der alle Sachzuwendungen gesammelt werden).