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  • · Nachricht · Steuern

    Einkommensteuer: Aufwendungen für eine Tomatis-Therapie sind keine außergewöhnlichen Belastungen

    | Aufwendungen für eine Tomatis-Therapie sind nicht als außergewöhnliche Belastungen i. S. d. § 33 EStG abzugsfähig (Finanzgericht [FG] Niedersachsen, Entscheidung vom 11.06.2020, Az. 9 K 182/19). |

     

    Da weder Krankenkasse noch Beihilfestelle zur Kostenübernahme bereit waren, machten die Kläger die Kosten (etwa 4.000 Euro) als außergewöhnliche Belastungen geltend. Da die Kläger jedoch weder ein vor Beginn der Therapie ausgestelltes amtsärztliches Gutachten noch eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorlegen konnten, lehnte das Finanzamt die steuerliche Berücksichtigung ab.

     

    Das FG stützte seine Entscheidung auf eine Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Phoniatrie und Pädaudiologie. Demnach gibt es bis heute keine relevanten wissenschaftlichen Arbeiten dazu, ob die Tomatis-Therapie zur Behandlung speziell einer Hyperakusis geeignet ist. Daraus schloss das FG, dass die große Mehrheit der einschlägigen Fachleute diese Behandlungsmethode nicht befürwortet und über die Zweckmäßigkeit der Therapie kein Konsens besteht. Zudem gebe es über Qualität und Wirksamkeit der Methode keine zuverlässigen, wissenschaftlich nachprüfbaren Aussagen.

     

    Die im Rahmen von therapeutischen Maßnahmen erbrachten Leistungen nach der Tomatis-Therapie sind übrigens auch umsatzsteuerpflichtig, da sie keine ähnliche heilberufliche Tätigkeit darstellen (FG Hamburg, Urteil vom 17.03.2016, Az. 2 K 263/14).

    Quelle: ID 46861391