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  • · Fachbeitrag · Steuern

    BFH: Bezuschussung von Gesundheitsmaßnahmen ist keine Erstattung von Krankenkassenbeiträgen

    | Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse für Gesundheitsmaßnahmen sind keine Erstattung von Beiträgen. Sie dürfen nicht mit den steuerlich abzugsfähigen Sonderausgaben verrechnet werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 01.06.2016 entschieden und damit ausdrücklich der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen (Az. X R 17/15). |

     

    Im Urteilsfall hatte ein Ehepaar Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Einkommensteuergesetz geltend gemacht. Ihre Krankenkasse bot zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens ein Bonusprogramm an. Sie gewährte den Versicherten einen Zuschuss von jährlich bis zu 150 Euro für Vorsorge- oder Gesundheitsmaßnahmen, u. a. auch für Maßnahmen der Osteopathie, die von den Versicherten privat finanziert worden waren. Das Finanzamt sah in diesem Zuschuss eine Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und verrechnete ihn mit den in diesem Jahr gezahlten Beiträgen. Die Eheleute klagten gegen die Kürzung. Das Finanzgericht gab der Klage statt, da es sich nicht um die Erstattung von Beiträgen handele. Der BFH bestätigte das Urteil. Die Bonuszahlung stehe nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, sondern stelle eine Erstattung der vom Steuerpflichtigen getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen dar.

     

    PRAXISHINWEIS | Das Urteil bestätigt, dass Zuschüsse der Krankenkasse für Gesundheitsmaßnahmen vom Finanzamt nicht angetastet werden dürfen. Nutzen Sie die Steuerfreiheit solcher Bonuszahlungen als weiteres Verkaufsargument für Präventionsleistungen. Denn durch die ärztliche Präventionsempfehlung ab dem 01.01.2017 wird der Markt für Präventionsleistungen künftig weiter wachsen (siehe PP 09/2016, Seite 2 und PP 09/2016, Seite 5).

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2016 | Seite 2 | ID 44278164