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  • · Fachbeitrag · Steuergestaltung

    Finanzgericht Düsseldorf erhöht Anforderungen für Anerkennung von Ehegattenarbeitsverträgen

    von StB Manfred Dribusch, Düsseldorf, www.bsrgmbh.de 

    | Einem Ehegattenarbeitsvertrag ist die steuerliche Anerkennung zu versagen, wenn weder feste Arbeitszeiten vereinbart wurden noch Regelungen zur Einhaltung der vereinbarten Arbeitsstunden bestanden oder die zu leistende Arbeit zumindest konkret festgelegt war. Mit dieser Entscheidung verschärft das Finanzgericht (FG) Düsseldorf die ohnehin schon hohen ­Anforderungen an Ehegattenarbeitsverträge ( Urteil vom 16.11.2012, Az. 9 K 2351/12 -E). Hierauf muss insbesondere bei der Verwendung von Musterverträgen geachtet werden. |

    Der Fall

    Der Kläger ist Zahnarzt und beschäftigte über Jahre seine Ehefrau. Im Jahr 2011 wurde bei ihm eine Betriebsprüfung für 2007 bis 2009 durchgeführt, bei der die Prüferin das Ehegattenarbeitsverhältnis beanstandete. Zwar war die Erbringung der Arbeitsleistung zu keinem Zeitpunkt strittig. Dennoch ­erkannte die Prüferin das Arbeitsverhältnis nicht an, da nur eine monatliche Arbeitszeit festgelegt war und keine Stundenzettel erstellt worden waren.

     

    Zudem habe die Ehefrau des Klägers Tätigkeiten entfaltet, die üblicherweise im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft erledigt würden. Da das Einspruchsverfahren erfolglos blieb, klagte der Zahnarzt.

    Der Sachverhalt

    Verträge zwischen nahen Angehörigen können im Einzelfall ein beträcht­liches Steuersparpotenzial entfalten, unterliegen jedoch hinsichtlich ihrer steuerrechtlichen Anerkennung einer besonders kritischen Überprüfung durch Finanzverwaltung und Rechtsprechung. Die für dieses Verfahren wichtigen Passagen des Arbeitsvertrages lauteten:

     

    • § 2 Tätigkeit: Der Aufgabenbereich der Arbeitnehmerin umfasst folgende Tätigkeiten: Mitwirkung bei verwaltungstechnischen Arbeiten in der Zahnarztpraxis, insbesondere die Vorbereitung der Buchhaltung, des Zahlungsverkehrs und der zahnärztlichen Kassen- und Privatabrechnung.

     

    • § 3 Arbeitszeit: Die Arbeitszeit beträgt 45 Stunden monatlich, wobei die Arbeitszeit in Abhängigkeit von den betrieblichen Notwendigkeiten frei ­gestaltet werden kann.

    Die Entscheidung

    Nach Meinung des Gerichts halten diese Vertragsklauseln einer Prüfung auf Fremdüblichkeit nicht stand. Die Begründung des FG lautet:

     

    • Es ist unter Fremden nicht üblich, dass sich der Arbeitnehmer lediglich zu einer bestimmten wöchentlichen oder gar monatlichen Anzahl von ­Arbeitsstunden verpflichtet und es dabei völlig dem Arbeitgeber überlassen bleibt, zu bestimmen, wann die Arbeit im Einzelnen zu leisten ist, oder aber dies in der freien Entscheidung des Arbeitnehmers liegt. Üblicherweise wird mindestens die Arbeitszeit festgelegt, das heißt, an welchen Tagen und zu welchen Stunden der Arbeitnehmer zu arbeiten hat.

     

    • In § 3 des Vertrages ist hinsichtlich der Arbeitszeit nur geregelt, dass ­monatlich 45 Stunden zu arbeiten sind. Zu welchen Zeiten diese Stunden abzuarbeiten sind, ist nicht festgelegt. Dadurch, dass nicht festgelegt war, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten zu arbeiten war, bestand für den Arbeitgeber insoweit auch keine Möglichkeit zu kontrollieren, ob die vereinbarte Zahl von Arbeitsstunden tatsächlich abgeleistet wurde.

     

    • Zwar werden bei einer Teilzeitbeschäftigung das Aufgabengebiet und der zeitliche Einsatz des Arbeitnehmers auch in Arbeitsverträgen unter ­fremden Dritten nicht stets in allen Einzelheiten festgelegt. Der Nachweis der vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistung kann dann aber durch Belege, zum Beispiel in Form von Stundenzetteln, üblich sein. Das FG stellte daher die Forderung auf, dass die Arbeitsleistung - sofern sie sich nicht aus der Art der Tätigkeit ergibt - durch Festlegung der Arbeitszeiten geregelt oder durch Stundenaufzeichnungen nachgewiesen werden muss.

     

    • Eine Regelung der Arbeitszeiten wäre entbehrlich gewesen, wenn sich die Arbeitszeiten zumindest annähernd aus der zu leistenden Tätigkeit ergeben hätten oder wenn nach der zu leistenden Arbeit zumindest eine gewisse Gewähr dafür bestanden hätte, dass die vereinbarten Arbeitsstunden abgearbeitet werden. Dies war jedoch bei der Beschreibung der Tätigkeit, wie sie sich aus § 2 des Arbeitsvertrags ergibt, nicht der Fall.

     

    Wenn die Ehefrau des Zahnarztes in dieser Weise aber lediglich zur „Mitwirkung“ und „Vorbereitung“ verpflichtet war, war der genaue Umfang der zu leistenden Arbeit nicht ­bestimmt. Dadurch, dass sie die Arbeit zu Hause leisten konnte und nicht in der Praxis arbeiten musste, war eine Kontrolle, ob sie tatsächlich 45 Stunden pro Monat arbeitete, über die Anwesenheitszeiten in der Praxis nicht möglich. Es waren auf diese Weise auch die Zeiten, in denen sie die Arbeitsstunden leistete, nicht auf die Öffnungszeiten der Praxis eingegrenzt.

     

    PRAXISHINWEIS |  Über diesen Fall hinaus ist die Entscheidung vor allem für die Verwender von Musterarbeitsverträgen bedeutsam, die den hier beanstan­deten Klauseln ähneln. Denn das FG „schließt im Übrigen (...) nicht aus, dass selbst bei einer Orientierung an dem Mustervertrag von IHK oder DATEV im Einzelfall einem Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten die steuerliche Anerkennung zu versagen sein kann.“ Da das Urteil rechtskräftig ist, kann damit gerechnet werden, dass Prüfer Arbeitsverhältnisse unter nahen Angehörigen künftig noch intensiver anschauen werden. Arbeitsverträge ohne näher konkretisierte Tätigkeitsbereiche, nicht festgelegte Arbeitszeiten sowie fehlende Nachweise für ­erbrachte Arbeitsleistungen könnten dann zu Problemen führen.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 17 | ID 42458525