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  • · Fachbeitrag · Steuergestaltung

    Das Wachstumschancengesetz bringt neue Steuererleichterungen für Physiotherapeuten!

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Das zwischen dem Bundesrat und dem Bundestag lange im Streit stehende Wachstumschancengesetz wurde am 28.03.2024 verkündet. Auch wenn während der unzähligen Diskussionsrunden viele Maßnahmen gestrichen wurden, enthält es noch immer deutlich spürbare Verbesserungen für Physiotherapeuten mit eigener Praxis. Der Beitrag fasst diese zusammen. |

    Ein-Prozent-Regel bei E-Autos nur auf 1/4 des Listenpreises!

    Die private Mitbenutzung eines Praxis-Pkw unterliegt der Besteuerung. Diese findet entweder beim Praxisinhaber als gewinnerhöhende Privatentnahme (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz [EStG]) statt oder bei den Mitarbeitern der Praxis als steuer- und beitragspflichtiger Sachbezug (§ 8 Abs. 2 S. 2 ff. EStG). Wird kein Fahrtenbuch geführt, dann sind hierfür pro Monat 1 Prozent des Bruttolistenneupreises (BLP) im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Vorteil bei reinen E-Fahrzeugen: Hier reduziert sich der BLP auf die Hälfte. Beträgt der BLP (bisher) nicht mehr als 60.000 Euro, ist er sogar auf ein Viertel zu reduzieren. Die Grenze von 60.000 Euro wurde rückwirkend für alle ab dem 01.01.2024 angeschaffte neue und gebrauchte E-Fahrzeuge auf 70.000 Euro angehoben. Das spart ordentlich Steuern und gilt auch für Mitarbeitern der Praxis zur privaten Nutzung überlassene E-Fahrzeuge. Hier ist für den auf 70.000 Euro angehobenen Grenzwert jedoch maßgebend, ob das E-Fahrzeug erstmals nach dem 31.12.2023 einem der Mitarbeiter (auch) zur privaten Nutzung überlassen wird ‒ oder bereits davor.

    Bürokratieabbau bei der Umsatzsteuer

    Die meisten Physiotherapeuten tätigen ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze und sind als Kleinunternehmer tätig (§ 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz [UStG)). Dennoch sind sie damit Unternehmer im Sinne des UStG und daher zur Abgabe einer jährlichen Umsatzsteuererklärung verpflichtet. Diese Verpflichtung wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2024 für Kleinunternehmer aufgehoben. Damit müssen als Kleinunternehmer tätige Physiotherapeuten letztmals für 2023 eine Umsatzsteuererklärung abgeben.