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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherungswerte

    Rechengrößen und Grenzwerte in der Sozialversicherung für das Jahr 2020

    | Wie in jedem Jahr haben sich auch im Jahr 2020 viele Rechengrößen und Grenzwerte für die Sozialversicherung erhöht. Der folgende Beitrag liefert Ihnen einen Überblick über die Werte, die 2020 gelten. |

    Beitragssätze in der Sozialversicherung

    Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung wurde zum 01.01.2020 um 0,1 Prozentpunkte gesenkt (befristet bis Ende 2022). Das ergibt sich aus der Ersten Verordnung zur Änderung der Beitragssatzverordung 2019 (iww.de, Abruf-Nr. 212991). Somit gelten seit dem 01.01.2020 in den einzelnen Sozialversicherungszweigen folgende Grenzen:

     

    • Beitragssätze 2020

    Arbeitgeber

    Arbeitnehmer

    Gesamt

    Arbeitslosenversicherung

    1,20 %

    1,20 %

    2,40 %

    Allgemeine Rentenversicherung

    9,30 %

    9,30 %

    18,60 %

    Knappschaftliche Rentenversicherung

    15,40 %

    9,30 %

    24,70 %

    Krankenversicherung

    • Allgemeiner Beitrag

    7,30 %

    7,30 %

    14,60 %

    • Ermäßigter Beitrag

    7,00 %

    7,00 %

    14,00 %

    Pflegeversicherung

    • Allgemein

    1,525 %

    1,525 %

    3,05 %

    • Kinderlose

    1,525 %

    1,775 %

    3,30 %

    • Sachsen

    1,025 %

    2,025 %

    3,05 %

    • Sachsen/Kinderlose

    1,025 %

    2,275 %

    3,30 %

     

    Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung

    Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung ist 2020 um 0,2 Prozentpunkte auf 1,1 Prozent gestiegen.

     

    Insolvenzgeldumlage und Künstlersozialabgabe

    Die Insolvenzgeldumlage, die der Arbeitgeber alleine trägt, bleibt für 2020 bei 0,06 Prozent (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2020, Abruf-Nr. 211738). Der Beitragssatz zur Künstlersozialabgabe ist bei 4,2 Prozent geblieben (Künstlersozialabgabe-Verordnung 2020, Abruf-Nr. 211571).

    Rechengrößen in der Sozialversicherung

    Die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen für die maximal zu leistenden Beiträge sind zum 01.01.2020 gestiegen. 2020 gelten folgende Grenzen:

     

    • Beitragsbemessungsgrenzen 2020

    West

    Ost

    Monatlich
    Jährlich
    Monatlich
    Jährlich

    Arbeitslosenversicherung

    6.900,00 Euro

    82.800 Euro

    6.450,00 Euro

    77.400 Euro

    Allgemeine Rentenversicherung

    6.900,00 Euro

    82.800 Euro

    6.450,00 Euro

    77.400 Euro

    Knappschaftliche Rentenversicherung

    8.450,00 Euro

    101.400 Euro

    7.900,00 Euro

    94.800 Euro

    Kranken- und Pflegeversicherung

    4.687,50 Euro

    56.250 Euro

    4.687,50 Euro

    56.250 Euro

     

    Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung

    Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2018 beträgt 38.212 Euro. Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2020 beträgt 40.551 Euro.

     

    Versicherungspflichtgrenze Kranken- und Pflegeversicherung

    Die Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung ist bundeseinheitlich auf 62.550 Euro (2019: 60.750 Euro) gestiegen; das sind monatlich 5.212,50 Euro. Bei einmaligem Überschreiten der Grenze sind Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtig.

     

    Wichtig | Ende 2019 sind solche Arbeitnehmer aus der Versicherungspflicht ausgeschieden, deren Jahresentgelt 2019 den Wert von 60.750 Euro überschritten hat und 2020 den Wert von 62.550 Euro überschreiten wird.

     

    Für Personen, die am 31.12.2002 als Arbeitnehmer in einer krankenversicherungsfreien Beschäftigung standen und privat krankenversichert waren, gilt die besondere JAG für PKV-Bestandsfälle. Sie wurde für 2020 auf 56.250 Euro (2019: 54.450 Euro) angehoben; das entspricht 4.687,50 Euro im Monat.

     

    Wichtig | Wurde ein bisher privat versicherter Arbeitnehmer durch die erhöhte JAG zum 01.01.2020 versicherungspflichtig, kann er sich von der Versicherungspflicht (auch bezüglich Pflegeversicherung) befreien lassen. Den unwiderrufbaren Antrag muss er bis zum 31.03.2020 bei der Krankenkasse stellen.

     

    • Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2019 und 2020

    Allgemeine JAG

    Besondere JAG

    Jahr 2019

    60.750 Euro

    54.450 Euro

    Jahr 2020

    62.550 Euro

    56.250 Euro

     

    Zuschuss für PKV-Mitglieder und freiwillig Versicherte

    Privat versicherte Arbeitnehmer und freiwillig Versicherte haben Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers. Im Detail gilt Folgendes:

     

    • Krankenversicherung: Der Höchstzuschuss des Arbeitgebers in der Krankenversicherung errechnet sich aus der Hälfte des Betrags des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen und den beitragspflichtigen Einnahmen, die bei Krankenversicherungspflicht maßgebend wären. Bei der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 4.687,50 Euro und dem Beitragssatz von 14,6 Prozent errechnet sich ein maximaler Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 342,19 Euro (4.687,50 Euro x 14,6 Prozent x 0,5). Bei Personen ohne Anspruch auf Krankengeld beträgt er 328,13 Euro (4.687,50 Euro x 14,0 Prozent x 0,5). Für den Zusatzbeitrag (2020: 1,1 Prozent) errechnet sich ein maximaler Zuschuss von 25,78 Euro (4.687,50 Euro x 1,1 Prozent x 0,5).

     

    • Pflegeversicherung: Als Höchstzuschuss des Arbeitgebers in der Pflegeversicherung ist die Hälfte des Betrags zu zahlen, der sich für einen Versicherungspflichtigen ergibt. Der maximale Beitragszuschuss für 2020 beträgt daher 71,48 Euro (4.687,50 Euro x 3,05 Prozent x 0,5). In Sachsen beträgt der Höchstzuschuss zur Pflegeversicherung 48,05 Euro (4.687,50 Euro x 1,025 Prozent).

     

    • Monatlicher Höchstzuschuss für PKV-Mitglieder 2020

    Krankenversicherung (mit Anspruch Krankengeld)

    342,19 Euro

    Krankenversicherung (ohne Anspruch Krankengeld)

    328,13 Euro

    Krankenversicherung Zusatzbeitrag

    25,78 Euro

    Pflegeversicherung

    71,48 Euro

    Pflegeversicherung Sachsen

    48,05 Euro

     

    PRAXISTIPP | Arbeitgeber müssen prüfen, ob private Krankenversicherungsunternehmen die Prämie gesenkt haben. Ist deren Beitrag gesunken, ist der Höchstarbeitgeberzuschuss unter Umständen zu hoch. Senkt der Arbeitgeber den Zuschuss nicht, entsteht in Höhe der Differenz beim Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil, auf den Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind.

     

    Bezugsgröße in der Sozialversicherung

    Die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) ist Ausgangswert für die Berechnung von Leistungen und Einkommensgrenzen in der Sozialversicherung. Hier die Werte:

     

    • Bezugsgrößen 2020

    West

    Ost

    Monatlich
    Jährlich
    Monatlich
    Jährlich

    Bezugsgröße

    3.185 Euro

    38.220 Euro

    3.010 Euro

    36.120 Euro

     

     

    Wichtig | Soweit die Bezugsgröße für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Bedeutung hat, gilt einheitlich der Wert für die alten Länder.

     

    Familienversicherung

    Ehegatten und Kinder von Mitgliedern der GKV sind kostenlos familienversichert, wenn ihr eigenes monatliches Gesamteinkommen regelmäßig ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. Für 2020 hat sich die Einkommensgrenze auf monatlich 455 Euro (1/7 von 3.185 Euro) erhöht.

     

    Wichtig | Übt das Familienmitglied einen Minijob aus, gilt die Einkommensgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte von 450 Euro pro Monat.

    Geringfügige Beschäftigungen

    • Für geringfügige Beschäftigungen gilt nach wie vor die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro. In der Rentenversicherung sind sie versicherungspflichtig, es sei denn, der geringfügige Beschäftigte hat einen Antrag auf Befreiung gestellt.

     

    • Bereits seit dem 01.01.2018 beträgt der volle Beitragssatz zur Rentenversicherung 18,6 Prozent ‒ mindestens aber 32,55 Euro. Dieser Mindestbeitrag ergibt sich, weil Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung mindestens von einem Wert von 175 Euro zu berechnen sind (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage). Dies gilt auch dann, wenn ein geringfügig Beschäftigter weniger als 175 Euro verdient. Der Arbeitgeber trägt immer 15 Prozent des tatsächlichen Arbeitsentgelts; die Differenz muss der Arbeitnehmer aufbringen.

     

    • Die Umlage 2 (U2), die für Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft erhoben wird, beträgt seit dem 01.06.2019 bei Minijobs 0,19 Prozent. Der Erstattungssatz beträgt unverändert 100 Prozent.

     

    • Die Höhe der Umlage 1 (U1) für die Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit bleibt bei 0,9 Prozent. Der Erstattungssatz bleibt ebenfalls bei 80 Prozent.

    Übergangsbereich von 450,01 bis 1.300 Euro

    • Die Einkommensgrenze, ab der die vollen Sozialbeiträge gezahlt werden müssen, beträgt 1.300 Euro (§ 20 Abs. 2 HS. 1 SGB IV).

     

    • Für 2020 beträgt der für die Berechnung der Sozialabgaben im Übergangsbereich erforderliche Faktor F 0,7547 (Faktor F 2020 = 30 : Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 2020 von 39,75 Prozent). Das ergibt sich aus der Bekanntmachung des BMAS vom Dezember 2019 (Abruf-Nr. 213367).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Die Sozialversicherungswerte 2020 finden Sie auf iww.de/pp → Abruf-Nr. 46396881
    Quelle: ID 46367587