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  • · Fachbeitrag · Rechtsprechung

    Erbschaftsteuer: Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts

    von Constanze Elter, Steuern - leicht gemacht!, Nürnberg

    | Das Bundesverfassungsgericht hat das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in seiner jetzigen Form für verfassungswidrig erklärt. Welche Auswirkungen das Urteil auf Therapeuten und Praxisinhaber hat, ist noch nicht ganz geklärt. Es deutet sich jedoch an, dass die schon bestehenden Verschonungsregeln für kleine Unternehmen generell erhalten bleiben. |

    Für kleine Praxen keine Konsequenzen

    Grundsätzlich dürfte für die meisten Praxisinhaber gelten, dass für sie als Kleinstbetriebe mit drei bis fünf Angestellten die Erbschaftsteuerproblematik nicht greift. Denn im Regelfall der fünfjährigen Haltensfrist (siehe unten) unterliegen zwar bislang 15 Prozent des betrieblichen Vermögens der Erbschaftsteuer. Liegt dieser Wert aber nicht über 150.000 Euro, so bleibt auch er unversteuert (sogenannter Abzugsbetrag gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG). Und selbst bei einem Verkauf der Praxis unterliegt der Veräußerungsgewinn zwar der Einkommensteuer, aber auch hier gibt es Entlastung über Freibeträge, wenn der Verkäufer mindestens 55 Jahre alt oder berufsunfähig ist.

    Erbschaftsteuerrecht muss runderneuert werden

    Nichtsdestotrotz steht seit Mitte Dezember fest: Das geltende Erbschaftsteuerrecht muss wieder einmal runderneuert werden. Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass die gesetzlichen Vorschriften mit Blick auf die bestehenden Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen verfassungswidrig sind. Nun muss der Gesetzgeber handeln; dafür hat er bis spätestens zum 30. Juni 2016 Zeit. Allerdings hat die Bundesregierung bereits angekündigt, einen Gesetzentwurf möglichst in den nächsten sechs Monaten auf den Weg zu bringen. Dabei wolle man den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eins zu eins folgen. Aus dem Bundesfinanzministerium verlautete, es sei eine minimalinvasive Reform in Arbeit. Bislang galt: