· Fachbeitrag · Praxis-Pkw
E-Firmenwagen zu Hause laden: Das müssen Physiotherapeuten jetzt beachten
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
Viele Inhaber von Physiopraxen laden ihren betrieblichen Elektro- oder Hybridwagen regelmäßig zu Hause. Bislang konnten die dafür entstehenden Stromkosten unkompliziert über eine monatliche Ladestrompauschale als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Diese Vereinfachung ist seit dem 01.08.2026 Geschichte. Wer den häuslichen Ladestrom weiterhin steuerlich geltend machen möchte, muss künftig die geladene Strommenge nachweisen. Für die Bewertung der Stromkosten hat das Bundesfinanzministerium jedoch gleichzeitig eine neue Strompreispauschale eingeführt.
Ohne Nachweis geht künftig nichts mehr
Laden Praxisinhaber Ihren betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrowagen an einer häuslichen Ladevorrichtung, dann gehören die hierfür anfallenden Stromkosten zu den Betriebsausgaben. Für den Abzug konnte bisher eine unkomplizierte Ladestrompauschale genutzt werden (BMF, 05.11.2021, Rz. 20), und die belief sich je nach Fahrzeugart und Lademöglichkeit pro Monat auf 15 bis 70 Euro. Ein Stromzähler oder sonstige Aufzeichnungen waren nicht erforderlich.
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 begonnen haben, gilt nun eine neue Regelung (BMF, 21.07.2026): Damit Praxisinhaber die häuslichen Ladestromkosten als Betriebsausgaben geltend machen können, ist zunächst die tatsächlich geladene Strommenge nachzuweisen. Hierfür genügt ein stationärer oder mobiler Stromzähler, der auch in der Wallbox, im Ladekabel oder im Fahrzeug integriert sein darf. Eine Eichung ist ausdrücklich nicht erforderlich.
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