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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Praxisevents steuer- und abgabenfrei gestalten: Freibetrag, Reisekosten und Umsatzsteuer

    von Bankkaufmann und Dipl.-Finanzwirt Theo Müller, Brilon

    | Bei betriebsinternen Events, stellt sich stets die Frage, ob die damit verbundenen Zuwendungen an die Mitarbeiter (z. B. Speisen, Getränke, Musik) steuer- und sozialabgabenpflichtiger Arbeitslohn sind ( iww.de/pp , Abruf-Nr. 46974681 ). Maßgeblich ist u. a. die Einhaltung der sog. 110 Euro-Grenze. Was passiert, wenn diese überschritten wird und welche Bedeutung Reisekosten und Umsatzsteuer dabei haben, erklärt dieser Beitrag. |

    Was, wenn der 110-Euro-Freibetrag überschritten wird?

    Jeder Arbeitnehmer kann steuerfreie Zuwendungen von insgesamt bis zu 110 Euro je Betriebsfeier erhalten. Erhält er mehr, wird der überschießende Teil als geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers erfasst und löst eine Steuerpflicht aus. Diese Steuerpflicht kann vom Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent abgegolten werden, soweit die Zuwendungen anlässlich einer Betriebsfeier gewährt wurden (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz; EStG). Zusätzlich zur pauschalen Lohnsteuer fällt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent (Ab dem Jahr 2021 gelten hier hohe Freigrenzen!) und ggf. pauschale Kirchensteuer an. Die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 Prozent löst zudem Sozialversicherungsfreiheit aus. Wählt der Arbeitgeber dagegen keine Pauschalbesteuerung, muss in der Lohnbuchhaltung der überschießende Betrag bei jedem Arbeitnehmer mit dem individuellen Steuersatz erfasst werden.

     

    MERKE |

    • Eine solche Pauschalierung der Lohnsteuer kommt von vornherein nicht in Betracht, wenn die Veranstaltung keine begünstigte Betriebsveranstaltung ist.
    • Das Finanzamt akzeptiert zwar zwei steuer- und abgabenfreie Betriebsveranstaltungen. Wer jedoch nur einmal im Jahr mit seinen Mitarbeitern feiert, darf deswegen nicht 220 Euro pro Arbeitnehmer steuerfrei belassen. Der Freibetrag von 110 Euro gilt stets pro Betriebsveranstaltung.
    • Im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen wird zudem darauf hingewiesen, dass die Freigrenze in Höhe von 44 Euro für Sachbezüge vom Arbeitgeber (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG) in diesem Kontext nicht anwendbar ist (BMF-Schreiben vom 14.10.2015, S. 4).