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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Modell „Fahrzeugwerbung“ wohl endgültig passé

    von StB Christian Herold, Herten, herold-steuerrat.de

    | Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Vergütung dafür, dass er einen Kennzeichenhalter mit dem Logo seines Arbeitgebers an seinem privaten Pkw anbringt, so handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Ein Arbeitgeber war mit seiner Auffassung, dass es sich stattdessen um sonstige Einkünfte handele, die bis 255,99 Euro steuerfrei bleiben, schon im Jahr 2019 vor dem Finanzgericht Münster gescheitert ( PP 04/2020, Seite 20 ). Inzwischen hat auch der Bundesfinanzhof (BFH) seine Klage abgewiesen ( Urteil vom 21.06.2022, Az. VI R 20/20 ) |

     

    Die Begründung des BFH

    Den „Werbemietverträgen“, die an die Laufzeit der Arbeitsverträge geknüpft seien, komme kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zu. Für die Bemessung des „Werbeentgelts“ von jährlich 255 Euro sei ersichtlich nicht ‒ wie im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr üblich ‒ der erzielbare Werbeeffekt maßgeblich gewesen, sondern allein die Ausnutzung der erwähnten Steuerfreigrenze.

     

    MERKE | Im Jahre 2021 hatte auch das Bundessozialgericht (BSG) dem Modell „Fahrzeugwerbung“ den Boden entzogen (Urteil vom 23.02.2021, Az. B 12 R 21/18 R): Vereinbart ein Arbeitgeber mit der Belegschaft einen teilweisen Lohnverzicht und zahlt im Gegenzug Miete für Werbeflächen auf den Pkws der Belegschaft, handelt es sich dabei sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt. Dieses umfasse, so das BSG, grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile. Ein solcher Zusammenhang sei anzunehmen, wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt werde und die Werbeeinnahmen als „neue Gehaltsanteile“ angesehen würden. Demzufolge komme es nicht darauf an, dass die Werbeeinnahmen auf eigenständigen Mietverträgen mit der Belegschaft beruhten.