· Fachbeitrag · Lohnsteuer
FG Niedersachsen urteilt arbeitgeberfreundlich: Für die Sachbezugsfreigrenze bei Fitnessverträgen zählen alle Angestellten
| Wer seinen Beschäftigten die Nutzung von Fitnessstuidos zahlt, gewährt ihnen einen geldwerten Vorteil. Nach § 8 Abs. 2 S. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) gilt eine Sachbezugsfreigrenze (derzeit 50 Euro). Schließt ein Arbeitgeber für seine Belegschaft einen pauschalen Firmenfitnessvertrag mit einem Fitnesstudio ab, so ist für die Ermittlung des geldwerten Vorteils die Zahl aller Mitarbeiter heranzuziehen und nicht nur die Zahl derer, die das Fitnessangebot tatsächlich nutzen (Finanzgericht [FG] Niedersachsen, Urteil vom 17.04.2024, Az. 3 K 10/24, Abruf-Nr. 249914 ). |
Eine Arbeitgeberin hatte mit dem Verbundanbieter X einen Firmenfitnessvertrag gegen eine monatliche Pauschale geschlossen. Mit dieser festen Vergütung waren sowohl die Vermittlungs- und Beratungstätigkeiten von X als auch die grundsätzliche Nutzung der X Verbundanlagen abgegolten. Deutlich mehr Beschäftigte waren registriert als Lizenzen im Vertrag genannt. Das Finanzamt legte bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung den (höheren) Lizenzpreis je „Lizenz“ zugrunde, leitete daraus pro Kopf einen Vorteil ab, der über der Sachbezugsfreigrenze lag, und setzte Nachforderungen fest. Die Arbeitgeberin wandte ein, der Vorteil sei monatlich zugeflossen und unter der Sachbezugsfreigrenze, weil die Pauschalkosten auf die registrierten Mitarbeitenden umzulegen seien. So sah es auch das FG: Maßstab sei die Zahl der registrierten Arbeitnehmer; die tatsächliche Nutzung sei unerheblich. Keinesfalls könne der Aufwand auf die Anzahl der Lizenzen aufgeteilt werden, denn deren Zahl liege deutlich unter Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer, Da die anteiligen Monatsbeträge je registrierter Person unter der Sachbezugsfreigrenze lagen, greife die Freigrenze.