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  • · Fachbeitrag · Kurzarbeitergeld

    Antrag auf Erstattung des Kurzarbeitergelds versäumt ‒ was nun?

    | FRAGE: „In unserer Praxis haben wir zwar Kurzarbeit mit den Mitarbeitern vereinbart und auch gegenüber der Agentur für Arbeit auch angezeigt. Allerdings wurde der Antrag auf Erstattung des Kurzarbeitergelds (KUG) versäumt. Welche Folgen hat das für die Versteuerung?“ |

     

    Antwort: KUG ist nach § 3 Nr. 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Erstattung des von ihm verauslagten KUG tatsächlich beantragt hat und dieses an den Arbeitnehmer auszahlt. I. d. R. lässt sich KUG im Rahmen der Lohnabrechnung nur steuerfrei auszahlen, wenn die individuelle Nummer des Bewilligungsbescheides der Agentur für Arbeit vorliegt.

     

    Zahlt der Arbeitgeber Entgelt an seinen Arbeitnehmer, ohne dass die Voraussetzungen für steuerfreies KUG vorliegen, weil wie hier der Antrag auf Erstattung versäumt wurde, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dieser muss mit den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des jeweiligen Arbeitnehmers über die Lohnabrechnung versteuert werden. Der Arbeitgeber läuft hier bei einem solchen Versäumnis allerdings Gefahr, dass der Arbeitnehmer seine finanziellen Einbußen erstattet verlangt, die er im Vergleich zur Zahlung des zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten KUG hat.

     

    beantwortet von Dipl.-Finanzwirt Jan-Philipp Muche, Hameln

    Quelle: ID 46974304