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  • · Fachbeitrag · GoBD

    Neue Regeln für die Buchführung

    von Alexandra Buba M.A., freie Wirtschaftsjournalistin, Fuchsmühl

    | Wer seine Rechnungen und Belege nur unsortiert sammelt und sie dem Steuerberater so übergibt, verstößt gegen steuerrechtliche Vorschriften. Das gilt schon immer, wurde jetzt aber noch einmal klarer geregelt. Besonders wichtig sind die neuen Regeln für Praxen, die elektronische Belege und Rechnungen archivieren und verarbeiten. Was sich ändert und wo Sie handeln müssen, erfahren Sie im folgenden Beitrag. |

    GoBD ersetzen GoBS und GDPdU

    Die neuen Buchführungsregeln heißen „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ und ersetzen zwei Vorgängervorschriften, die GoBS (Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme) und die GDPdU (Grundsätze zum Datenzugriff und Prüfbarkeit digitaler Unterlagen).

     

    Auch wenn der Name es anders nahelegt, beziehen sich die seit Anfang dieses Jahres gültigen Regeln keineswegs nur auf IT-Themen, sondern betreffen den gesamten Prozess der Buchführung in der Praxis. Dazu gehört bereits der Umgang mit Eingangsrechnungen - gleichgültig, ob als Papier- oder Digitaldokument. Denn in den neuen Vorschriften heißt es: „Jede nicht durch die Verhältnisse des Betriebs oder des Geschäftsvorfalls zwingend bedingte Zeitspanne zwischen dem Eintritt des Vorganges und seiner laufenden Erfassung in Grund(buch)aufzeichnungen ist bedenklich. Eine Erfassung von unbaren Geschäftsvorfällen innerhalb von zehn Tagen ist unbedenklich“. Kurz: Eingehende Rechnungen, Belege etc. sind so schnell der Buchführung zuzuführen, wie es der normale Praxisablauf erlaubt - mehr als zehn Tage sollten aber nicht vergehen zwischen Eingang und Erfassung.