· Fachbeitrag · Gewerbesteuerbefreiung
Keine Gewerbesteuerbefreiung für Physiotherapieleistungen in fremden Einrichtungen
| Die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. e Gewerbesteuergesetz (GewStG) gilt nicht für Physiotherapieleistungen, die in fremden Einrichtungen erbracht werden (Finanzgericht [FG] Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.09.2024, Az. 8 K 8205/22; Revision zum Bundesfinanzhof [BFH] Az. V R 25/24) . |
Nach Auffassung des FG ist bei der Auslegung des § 3 Nr. 20 Buchst. e GewStG auf die Begriffsbestimmungen des Sozialversicherungsrechts abzustellen. Eine Steuerbefreiung ist demnach nur möglich, wenn eine nach §§ 111, 111c Sozialgesetzbuch (SGB) V begünstigte Einrichtung betrieben wird. Physiotherapieleistungen, die in fremden Einrichtungen erbracht werden, gelten nach §§ 36 ff. Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) nicht als Rehabilitationsleistungen, sondern als Heilmittelabgaben. Auch die Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 18/1529, S. 71) bestätigt diese Sichtweise. Das FG widerspricht damit ausdrücklich der weiter gefassten Auslegung des Rehabilitationsbegriffs durch das FG Köln (Entscheidung vom 02.05.2024, Az. 15 K 1653/22; Revision zum BFH, Az. X R 15/24). Die unterschiedliche Behandlung von Rehabilitationsleistungen in bestimmten Einrichtungen einerseits und Heilmittelleistungen andererseits sei sachgerecht und verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz.
PRAXISTIPP | Die Frage, ob auch von einer GmbH aufgrund ärztlicher Verordnung, aber nicht unter fachärztlicher Aufsicht und Leitung erbrachte Physiotherapieleistungen unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. e GewStG fallen, ist nun Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim BFH. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten betroffene Gewerbesteuermessbescheide offengehalten werden. |