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  • · Fachbeitrag · Gemeinschaftspraxen

    Geringfügigkeitsgrenze der Gewerbesteuer: BFH schafft Rechtssicherheit für den Handel mit Waren

    von Steuerberater Björn Ziegler, Kanzlei LZS Steuerberater, Würzburg

    | Das Thema Gewerbesteuer für Freiberufler hat beim Bundesfinanzhof (BFH) gerade Hochkonjuktur. In drei Urteilen vom 27. August 2014 konkretisiert er die gewerbesteuerliche Infektion, die auch Gemeinschaftspraxen betrifft (Az. VIII R 6/12, VIII R 41/11 und VIII R 16/11). Das Risiko aus dem Verkauf von Trainingsgeräten, Kissen etc. wird dadurch kalkulierbar. |

     

    Gewerbliche Umsätze infizieren therapeutische Einnahmen

    Bei Gemeinschaftspraxen liegt das Problem im Steuergesetz. Dort steht, dass eine freiberufliche Gemeinschaft als voll gewerblich behandelt wird, sobald sie auch nur teilweise Gewerbeumsätze erzielt. Gewerbesteuer und Bilanzierungspflicht sind die Folge. Das klassische Beispiel bei den Physiotherapeuten ist der Verkauf von Trainingsgeräten, speziellen Kopfkissen etc. Das ist ein Handelsgewerbe neben der therapeutischen Arbeit.

     

    Gewerbesteuer erst ab 3 Prozent Umsatz aus Handelserlösen

    Es gibt schon bisher eine Ausnahme: Wer nur sehr wenig gewerblichen Umsatz erzielt, bleibt entgegen dem Gesetzeswortlaut trotzdem Freiberufler. Die Grenze lag bisher bei 1,25 Prozent des Gesamtumsatzes der Gemeinschaftspraxis. Sie war aus einem einzelnen älteren Gerichtsurteil abgeleitet. Bei einem Gesamtumsatz von beispielsweise 350.000 Euro durften bisher höchstens 4.375 Euro gewerbliche Umsätze enthalten sein. Sonst drohte die Gewerblichkeit. Die BFH-Richter haben nun festgelegt, dass das zu wenig ist. Sie legten den neuen Grenzwert allgemeinverbindlich auf 3 Prozent des Gesamtumsatzes und höchstens 24.500 Euro fest. Wird einer der beiden Werte überschritten, kommt es zur gewerbesteuerlichen Infektion.