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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Proband für Medizinstudie: Honorar stellt sonstige Einkünfte dar

    | Ein Steuerzahler, der an einer medizinischen Studie teilnimmt, die er jederzeit abbrechen kann, muss sein Honorar als sonstige Einkünfte versteuern. Dies gilt auch, wenn er dafür mehrfach anreisen, Gespräche führen und Einschränkungen der privaten Lebensführung hinnehmen muss. (Finanzgericht [FG] Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.03.2021, Az. 4 K 1017/20, Abruf-Nr. 223216) |

     

    Das Argument der Probandin, es handele sich um Schmerzensgeld, das nicht zu versteuern sei, ließ das FG nicht gelten. Schmerzensgeld werde nur für ungerechtfertigte Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit gezahlt, für eine unfreiwillige Einbuße dieses Rechtsguts. Davon könne aber nicht die Rede sein, wenn man sich freiwillig als Proband für eine medizinische Studie zur Verfügung stelle.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2021 | Seite 2 | ID 47490302