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  • · Fachbeitrag · Coronaimpfzentren/Testzentren

    Unterschiedliche Behandlung der Freiwilligen bei der Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale

    von StB Christian Herold, Herten, herold-steuerrat.de

    | Freiwillige, die in Coronatestzentren und -impfzentren nebenberuflich tätig sind, können die Übungsleiter- oder die Ehrenamtspauschale geltend machen. Aber: Während die Tätigkeit in Impfzentren auch dann begünstigt ist, wenn diese privat betrieben werden, gelten die Pauschalen für Helfer in Testzentren nur unter den üblichen Voraussetzungen, also bei einem Betrieb durch die öffentliche Hand oder durch gemeinnützige Einrichtungen. |

    Private Impfzentren versus private Testzentren

    Freiwillige Helferinnen und Helfer in Coronaimpfzentren können von der Übungsleiter- oder von der Ehrenamtspauschale profitieren (PP 08/2021, Seite 2). Dies hat die Finanzverwaltung bereits im Februar 2021 bestimmt. Nunmehr hat die Finanzverwaltung beschlossen, dass dies auch gilt, wenn das Impfzentrum von einem privaten Dienstleister betrieben wird oder die Helferinnen und Helfer in den zentralen Impfzentren und den Kreisimpfzentren über einen privaten Personaldienstleister angestellt sind (Finanzministerium Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 20.08.2021).

     

    Diese Billigkeitsregelung gilt nicht für Helferinnen und Helfer in privaten Testzentren. Das heißt: Die Pauschalen gibt es nur, wenn das Testzentrum von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten Körperschaft betrieben wird. Die Mitarbeit in privaten Testzentren ist nicht begünstigt und führt vom ersten Euro an zu Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit. Eine Billigkeitsregelung ist bislang nicht in Sicht.

       
    Quelle: Ausgabe 11 / 2021 | Seite 18 | ID 47645453