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  • · Fachbeitrag · Betriebsausgaben

    Zivilprozesskosten steuerlich geltend machen

    von StB, Dipl.-Bw. Thorsten Normann, Olsberg

    | Die Kosten eines betrieblichen Rechtstreits können seit je her (als Betriebsausgabe) steuerlich geltend gemacht werden. Anders sah die Situation bisher im privaten Bereich aus. Mit Urteil vom 12. Mai 2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun seine langjährige Rechtsprechung geändert und die steuerliche Geltendmachung privater Zivilprozesskosten zugelassen. |

    Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung

    Gemäß § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) können bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:

     

    • Es darf sich nicht um Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben handeln. Können die Aufwendungen (hier: Prozesskosten) bereits als Betriebsausgabe oder Werbungskosten geltend gemacht werden, scheidet ein Ansatz als außergewöhnliche Belastung demnach aus.