· Fachbeitrag · Betriebsausgaben
Wie ist eine Website für die Physiopraxis steuerlich korrekt abzusetzen?
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
Zur Positionierung einer Physiopraxis ist eine Praxiswebsite heute mittlweile unverzichtbar. Weil Webdesign oft Geld kostet, stellen sich mehrere Fragen: Sind die Kosten als Betriebsausgabe sofort abzugsfähig oder müssen sie abgeschrieben werden? Wenn ja, über welchen Zeitraum? Und was ist mit der Domain? Die Antworten darauf finden Sie in diesem Beitrag.
Extern beschaffte Websites sind abzuschreiben
Wird eine Website benötigt, dann erstellt der Praxisinhaber diese üblicherweise nicht selbst, sondern er beauftragt damit einen Profi ‒ z. B. eine Werbeagentur. In diesem Fall stellt die Website bilanziell ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens dar, weil sie dem Geschäftsbetrieb dauerhaft dienen soll. Sie ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergestz (EStG) mit den Anschaffungskosten zu aktivieren und linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und im Jahr der Anschaffung zeitanteilig abzuschreiben (§ 7 Abs. 1 EStG). Eine degressive Abschreibung (§ 7 Abs. 2 EStG) ist ebenso wie ein Sofortabzug als geringwertiges Wirtschaftgut (GWG; § 6 Abs. 2 EStG) nicht zulässig, weil es sich bei einer Website um ein immaterielles Wirtschaftsgut handelt.
Wichtig — Viele Therapeuten ermitteln ihren Gewinn nicht durch Bilanzierung, sondern durch Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR). Gemäß § 4 Abs. 3 S. 3 EStG sind aber auch hier die Vorschriften über die Abschreibung zu beachten.
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