· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen
Können einem Arbeitnehmer in Elternzeit steuerfreie Bezüge weitergewährt werden?
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
Viele Arbeitnehmer erhalten steuerfreie Bezüge, z. B. monatliche Sachbezüge im Wert von bis zu 50 Euro oder Zuschüsse zur Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten & Co. Doch was gilt, wenn sich der Arbeitnehmer in Elternzeit befindet und keine Arbeitsleistung erbringt? Können steuerfreie Bezüge weitergewährt werden – oder sind diese nun steuerpflichtig?
Steuerfreie Bezüge können weitergewährt werden
Die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro für z. B. Gutscheine und andere Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 S. 11 Einkommensteuergesetz [EStG]) und die nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfreien Kindergartenzuschüsse setzen u. a. voraus, dass ein Arbeitsverhältnis besteht und der Arbeitgeber die Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt (§ 8 Abs. 4 EStG). Damit muss es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handeln. Eine Gehaltsumwandlung oder ein Gehaltsverzicht zugunsten der Leistung führt nicht zur Steuerfreiheit. Da die Steuerfreiheit explizit nicht an eine tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung gekoppelt ist, sondern lediglich an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses anknüpft, bleiben auch während der Elternzeit weitergewährte Bezüge nach Maßgabe der lohnsteuerlichen Regelungen steuer- und beitragsfrei. Denn während der Elternzeit ruht zwar die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis selbst besteht jedoch fort.
Beispiel |
Eine Physiotherapeutin erhält einen monatlichen Zuschuss zu den Gebühren für die Unterbringung des zweijährigen Kindes in einer Kindertagesstätte von 100 Euro. Zudem erhält sie einen Tankgutschein über 50 Euro pro Monat – alles zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Aufgrund der Geburt des zweiten Kindes nimmt sie ein Jahr lang Elternzeit.
Lösung: Leistet der Praxisinhaber auch während der Elternzeit den Zuschuss für die Kindertagesstätte sowie den Tankgutschein, bleiben diese Leistungen steuer- und beitragsfrei (§ 3 Nr. 33 und § 8 Abs. 2 S. 11 EStG). |
Keine Anrechnung der steuerfreien Bezüge auf das Elterngeld
Erzielt ein Arbeitnehmer während der Elternzeit ein Erwerbseinkommen, wird dieses grundsätzlich auf das Elterngeld angerechnet. Maßgebend für diese Anrechnung ist allerdings nur das steuerpflichtige Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, denn steuerfreie Einnahmen bleiben unberücksichtigt. Erhält ein Arbeitnehmer während der Elternzeit weiterhin steuerfreie Bezüge, z. B. Sachbezüge im Wert von monatlich bis zu 50 Euro oder Zuschüsse zur Kinderbetreuung, reduziert sich dadurch das Elterngeld nicht.