Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Arbeitgeberleistungen

    Corona-Prämie bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen?

    | FRAGE: „Mit großem Interesse habe ich Ihren Beitrag zur Corona-Prämie gelesen ( iww.de/pp , Abruf-Nr. 46905259 ). Wie sieht es mit der Prämie aus, wenn jemand mehrere Beschäftigungsverhältnisse hat (z. B. Physiotherapeut in einer Praxis und Trainer in einem Fitnessstudio)? Können pro Arbeitsverhältnis jeweils 1.500 Euro ausgezahlt werden oder darf der Betrag von 1.500 Euro bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen insgesamt nicht überschritten werden?“ |

     

    ANTWORT: Im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 09.04.2020 (Az. IV C 4 - S 2223/19/10003 :003, Abruf-Nr. 215310) und in § 3 Nr. 11a EStG wurde nicht geregelt, dass ein Arbeitnehmer nur einmal den steuerfreien Corona-Bonus in Anspruch nehmen darf. Somit kann jeder Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern den steuerfreien Bonus in Höhe von 1.500 Euro gewähren. Das bedeutet, dass die Corona-Prämie unter Berücksichtigung der übrigen Voraussetzungen pro Beschäftigungs- bzw. Arbeitsverhältnis gezahlt werden kann (also mehrfach). Ein Arbeitnehmer kann also aufgrund der Coronapandemie vom Arbeitgeber A 1.500 Euro und 1.500 Euro vom Arbeitgeber B als Corona-Prämie erhalten. Die Zahlungen sind jeweils steuer- und sozialversicherungsfrei. Somit kommen beim Arbeitnehmer brutto gleich netto 3.000 Euro an (2 x 1.500 Euro). Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen fest angestellten Arbeitnehmer in Vollzeit oder in Teilzeit, um befristet angestellte Arbeitnehmer, Aushilfen / geringfügig Beschäftigte, Werkstudenten, Geschäftsführer und/oder Vorstandsmitglieder handelt. Die Zahlung der Corona-Prämie ist jeweils im Lohnkonto aufzuzeichnen.

     

    beantwortet von Dipl.-Finanzwirt, M. A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg

    Quelle: Ausgabe 02 / 2021 | Seite 2 | ID 46905236