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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Praxisnamen: keine Bezeichnung als Institut!

    | Die Bezeichnung einer Praxis als „Institut“ (z. B. Institut für Physiotherapie oder Institut für manuelle Medizin) ist aus wettbewerbsrechtlichen Gründen kritisch zu sehen. Denn die Bezeichnung „Institut“ unterstellt, dass es sich um eine wissenschaftliche Einrichtung handelt. Wenn das betreffende Unternehmen (oder die betreffende Praxis) aber nicht wissenschaftlich tätig ist, liegt eine Irrführung des Verbrauchers vor (Oberlandesgericht [OLG] Hamm, Urteil vom 08.03.2017, Az. 27 W 179/16). |

     

    Im betreffenden Fall hatte ein Inkassounternehmen erfolglos versucht, sich als „Deutsches Versorgungsinstitut“ ins Handelsregister eintragen zu lassen. Das OLG Hamm führte aus, dass die Firmenbezeichnung das Betätigungsfeld der Firma nicht verschleiern bzw. kein medizinisch-wissenschaftliches Geschäftsfeld suggerieren dürfe, das nicht besteht. Nur, wenn eindeutig oder durch einen Zusatz klargestellt sei, dass es sich nicht um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung handele, sei die Bezeichnung als Institut zulässig (z. B. Beerdigungsinstitut, Schönheitsinstitut, Kreditinstitut).

     

    FAZIT | Auch wenn sie als Physiotherapeut im medizinischen Geschäftsfeld tätig sind, sollten Sie sich mit einer Praxisbezeichnung als „Institut“ nicht angreifbar machen.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2017 | Seite 1 | ID 44653179