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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    BGH: Irreführende Adressbuch-Anschreiben an Freiberufler sind wettbewerbswidrig

    von RA Tim Hesse und RA Dr. Stefan Droste, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Formularmäßig aufgemachte Angebotsschreiben für den Eintrag in ein Branchenverzeichnis, die nach Gestaltung und Inhalt darauf angelegt sind, bei flüchtigen Lesern den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, verstoßen gegen die Verschleierungs- und Irreführungsverbote des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 30. Juni 2011 (Az: I ZR 157/10, Abruf-Nr: 112298 ). |

     

    Der Fall

    Deutschlands oberste Zivilrichter gaben damit der Deutschen Telekom Medien GmbH recht, die bundesweit das Branchenverzeichnis „Gelbe Seiten“ herausgibt und gegen das Unternehmen Neue Branchenbuch AG auf Unterlassung geklagt hatte. Grund dafür war ein Brief der Beklagten an zahlreiche Freiberufler und Gewerbetreibende, mit dem der Internet-Eintrag in das „Branchenbuch Berg“ beworben wurde. Adressaten, die das vorausgefüllte Schreiben unterzeichnet zurücksandten, verpflichteten sich dadurch zu einer jährlichen Zahlung von 1.068 Euro. Die Klage der Telekom gegen dieses Vorgehen der Konkurrenz war vollumfänglich und in allen Instanzen erfolgreich.

     

    Die Entscheidung

    Dem BGH zufolge ist der Unterlassungsanspruch der Klägerin begründet, weil die Beklagte den Werbecharakter ihres Anschreibens verschleiert habe. Die Formulare hätten typische Anpreisungselemente vermissen lassen. Ein Empfänger, der den Angebotscharakter erkenne, ziehe eine Annahme des sehr teuren Angebots indes nicht ernsthaft in Betracht. Das verfolgte Ziel der Absatzförderung lasse sich mithin nur erreichen, wenn ein Teil der Adressaten den Inhalt des Schreibens bloß flüchtig zur Kenntnis nimmt. Demnach sei die Werbung der Beklagten gerade darauf angelegt gewesen, den Betrachter in seinem ersten unzutreffenden Eindruck zu bestätigen, es bestehe bereits ein Vertragsverhältnis mit ihr. Die Adressaten ihrer Anschreiben und deren Mitarbeiter stünden nicht selten unter Zeitdruck und nähmen den Briefinhalt daher nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit zur Kenntnis, was die Beklagte planmäßig und systematisch zur Täuschung ausgenutzt habe.

     

    FAZIT |  Das Urteil des BGH stellt einen wichtigen Schritt zur Bekämpfung weithin als „Abzocke“ bezeichneter Geschäftspraktiken unseriöser Registerverlage dar. Indes ist auch künftig mit dem Versand ähnlicher Angebotsschreiben zu rechnen. Ihre Empfänger sollten die Post sorgfältig studieren; versehentlich eingegangene Verpflichtungen lassen sich meist mit anwaltlicher Hilfe lösen.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 18 | ID 31090790