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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Aktuelles Urteil: Auch Nicht-Podologin darf mit dem Zusatz „medizinische Fußpflege“ werben

    | Werbung für „medizinische Fußpflege“ durch eine Fußpflegerin, die keine Podologin ist, kann zwar einen falschen Eindruck erwecken. Ein Verbot der Werbung wäre jedoch angesichts der Berufsfreiheit unverhältnismäßig (Oberlandesgericht [OLG] Celle, Urteil vom 15.11.2012, Az. 13 U 57/12, Abruf-Nr. 123883 ). |

     

    Die beklagte Fußpflegerin, die die Bezeichnung „Podologin/Medizinische Fußpflegerin“ mangels Ausbildung und staatlicher Prüfung nicht führen darf, warb mit dem Tätigkeitszusatz „medizinische Fußpflege“. Die Klägerin - eine Mitbewerberin - hielt dies für irreführend und zudem für einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Im Berufungsverfahren vor dem OLG erhielt die beklagte Fußpflegerin recht: Die Erbringung von Leistungen der medizinischen Fußpflege sei der Beklagten durch das Podologengesetz (PodG) nicht verboten, weil die Erbringung derartiger Leistungen nicht die Ausbildung zur Podologin voraussetze. Das PodG schütze nur die konkrete Bezeichnung als „Podologe“/„Medizinischer Fußpfleger“. Damit sei erkennbar, über welche Ausbildung der Fußpfleger verfüge, und es könne auf die Qualität der Behandlung geschlossen werden. Mit Blick auf die durch Art. 12 des Grundgesetzes geschützte Berufsfreiheit sei zudem das Verbot jeglichen Hinweises auf die Erbringung medizinischer Fußpflege unverhältnismäßig, sodass der beklagten Fußpflegerin ihre Werbung nicht verwehrt werden dürfe.

     

    PRAXISHINWEIS |  Die vorstehende Entscheidung steht im Widerspruch zur Entscheidung des OLG Hamm vom 3. Februar 2011 (Az. 4 U 160/10), das einer Beklagten die Werbung mit der Formulierung „Praxis für medizinische Fußpflege” untersagte. Sie sollten also besser nicht mit medizinischer Fußpflege werben, wenn Sie kein Podologe sind bzw. wenn in Ihrer Praxis kein Podologe arbeitet.

     

    (von RAin, FAin für MedR, Wirtschaftsmed., Rita Schulz-Hillenbrand, Würzburg)

    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 2 | ID 37830720