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  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Online-Branchenverzeichnisse müssen Kosten für Einträge klar ausweisen

    | Die Anbieter von Online-Branchenverzeichnissen müssen ihre Formulare so gestalten, dass Kunden die Kosten, die für einen Eintrag entstehen, gut erkennen können. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 26. Juli 2012 (Az: VII ZR 262/11 ). |

     

    Somit können Online-Branchenverzeichnis-Anbieter für Gewerbeeinträge - darunter fallen auch die Einträge von Therapeuten - keine Gebühr verlangen, wenn sie den Preis lediglich im Kleingedruckten oder versteckt im Fließtext benennen, ohne ihn an offensichtlicher Stelle klar auszuweisen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass andernfalls ein durchschnittlich aufmerksamer gewerblicher Kunde nicht ohne Weiteres erkennen könne, dass es sich bei dem Gewerbeeintrag um ein kostenpflichtiges Angebot handele. Da es eine Vielzahl von kostenfreien Online-Branchenverzeichnissen gäbe, könne der Kunde davon ausgehen, dass eventuell anfallende Kosten klar ausgewiesen seien.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 2 | ID 34956330