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    Online-Kündigung von Fitnessstudioverträgen: „Bleib-doch- Angebote“ auf Bestätigungsseite sind rechtswidrig

    Inhaber von Physiopraxen schließen viele Verträge – etwa für Praxissoftware, Zeitschriften oder Portale – online ab. Gleichzeitig bieten Betreiber größerer Fitnesseinrichtungen ihren Kunden den Abschluss oder der Kündigung von Verträgen auf digitalem Wege an. Für deren Kündigung schreibt § 312k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) den „Kündigungsbutton“ vor. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun konkretisiert, wie die dazugehörige Bestätigungsseite gestaltet sein muss: Der Online-Kündigungsweg muss direkt zum Ziel führen. Hürden durch „Bleib-doch-Angebote“ auf der finalen Bestätigungsseite sind rechtswidrig (Urteil vom 16.07.2026, Az. I ZR 200/25).

     

    Laut BGH darf die Seite, auf der Nutzer ihre Kündigung final bestätigen, keine Informationen zu Kündigungsalternativen enthalten. Unzulässig sind insbesondere Hinweise auf die Möglichkeit, den Vertrag vorübergehend ruhen zu lassen, oder Angebote für vergünstigte Konditionen bei Verbleib. Der Gesetzgeber verfolge mit der Regelung das Ziel einer einfachen und unmittelbaren Kündigungsmöglichkeit („Zwei-Klick-Lösung“). Die Bestätigungsseite diene allein dazu, die Angaben zu prüfen und die Kündigungserklärung final abzusenden. Werden dort werbliche Inhalte oder Alternativen platziert, lenke dies vom Kündigungswunsch ab und erschwere den Prozess. Dies widerspreche der geforderten Übersichtlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens.

    Quelle: ID 50902129