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  • · Fachbeitrag · Versicherungsvertragsgesetz

    Private Krankenkassen sollen zukünftig vorab informieren, ob Behandlungskosten übernommen werden

    | Laut eines vom Bundeskabinett im August beschlossenen Gesetzentwurfs sollen Private Krankenkassen zukünftig ihren Versicherten Auskunft darüber geben, ob die Kosten für medizinische Heilbehandlungen übernommen werden (Artikel 1 § 192 Abs. 8, Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes). |

     

    Dies gilt jedoch nur für Behandlungen, deren Kosten voraussichtlich insgesamt 2.000 Euro überschreiten werden. Damit wird die Neuregelung nur in den Fällen für Entspannung bei Preisdiskussionen zwischen Therapeuten und Privatpatienten sorgen, in denen vorausgesehen werden kann, dass mehr als eine Verordnung nötig sein wird, um die Beschwerden des Patienten zu lindern. Privatpatienten können vor Beginn der Behandlung schriftlich um eine Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die Heilbehandlung bitten. Dazu sollten sie einen Kostenvoranschlag des Therapeuten den Unterlagen beifügen. Die Kassen müssen laut Gesetzentwurf innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Unterlagen eine begründete Auskunft erteilen, in dringenden Fällen innerhalb von zwei Wochen. Verstreicht diese Frist, ohne dass die Kasse reagiert hat, gilt die beabsichtigte Behandlung als medizinisch notwendig und der Versicherer muss die Kosten übernehmen, wenn er nicht das Gegenteil beweisen kann.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 1 | ID 36264230