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  • · Fachbeitrag · Versicherungsrecht

    Finger weg von Patientenfahrten!

    von RA, FA für Versicherungsrecht, Jens VogelsangKanzlei am Ärztehaus, Münster (www.kanzlei-am-aerztehaus.de)

    | Einige Praxen bieten als Serviceleistungen für ihre Patienten Beförderungsleistungen an - zum Beispiel für ältere Menschen, die nicht immer jemanden finden, der sie zur Therapie bzw. wieder nach Hause fahren kann. Doch Vorsicht: In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie bei einem Unfall die Haftung geregelt ist. |

     

    Wer haftet bei einem Unfall?

    Die haftungsrechtlichen Konsequenzen sind im Detail relativ komplex und für den juristischen Laien schwer nachvollziehbar. Nachfolgend werden die Rechtsfolgen daher nur für den am häufigsten auftretenden Fall erläutert: Der Fahrer ist Angestellter des Praxisinhabers und führt mit dessen oder mit einem eigenen Pkw die Patientenfahrt aus.

     

    Kommt es bei einer solchen Patientenfahrt zu einem Unfall, können die geschädigten Insassen Ansprüche zum einen gegen den Fahrer (zum Beispiel einen Therapeuten), zum anderen gegen den Halter (den Praxisinhaber) des Fahrzeugs geltend machen. Von beiden können die Insassen den Ersatz von akuten und künftigen Sach- und Personenschäden einfordern, wobei diese Schäden zunächst von der Kfz-Haftpflichtversicherung getragen werden. Letzteres führt beim Fahrzeughalter zu einem Verlust des Schadensfreiheitsrabatts. Außerdem gibt es Konstellationen, in denen die Versicherung den Praxisinhaber und seinen Angestellten in Regress nehmen kann.

     

    Die beschriebenen Haftungsfolgen - insbesondere für Personenschäden - können nicht durch eine Vereinbarung mit dem Patienten ausgeschlossen werden. Dies ist lediglich für solche Sachschäden möglich, die auf einem leicht fahrlässigen Verhalten beruhen. Aber auch dies ist kaum praxisrelevant, da hierfür jeweils vor Fahrtantritt schriftliche Haftungsfreistellungsvereinbarungen mit den Patienten getroffen werden müssten.

     

    Bestellen Sie lieber ein Taxi

    Will der Therapeut haftungsrechtliche Konsequenzen sicher vermeiden, sollte er grundsätzlich darauf verzichten, Patientenfahrten durch eigene Angestellte und/oder mit eigenen Fahrzeugen durchführen zu lassen. Eine solche Serviceleistung sollte ausschließlich von entsprechend versicherten Taxiunternehmen durchgeführt werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Ist abzusehen, dass Patienten nach einer Behandlung nur mit Unterstützung nach Hause kommen, klären Sie darüber schon bei der Terminvergabe auf. So kann der Patient sich selbst um einen Fahrer kümmern und Sie geraten nicht in Erklärungsnot, wenn Sie die Bitte ihn zu fahren, ablehnen müssen.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 14 | ID 37896740