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  • · Fachbeitrag · Vergütung

    Kündigung während Kurzarbeit: In welcher Höhe muss das Gehalt gezahlt werden?

    von RAin Dr. Viktoria Winstel, Osborne Clarke, Köln, osborneclarke.com

    | Auch Inhaber von Physiopraxen haben wegen der Coronapandemie Kurzarbeit eingeführt, um ihre Existenz zu sichern. Trotzdem können sie sich in bestimmten Fällen gezwungen sehen, Arbeitnehmern betriebsbedingt zu kündigen. Dann stellt sich die Frage, in welcher Höhe bei einer Kündigung während der Kurzarbeit das Gehalt gezahlt werden muss. |

    Kündigung trotz Kurzarbeit ‒ die Voraussetzungen

    Arbeitgeber können auch während der Kurzarbeit grundsätzlich kündigen. Dabei sind an eine betriebsbedingte Kündigung strenge Anforderungen zu stellen. Denn die Kündigung ist sozialwidrig, wenn sie auf denselben Gründen beruht, mit denen die Einführung der Kurzarbeit begründet wurde. Daher sind weiterreichende bzw. andere äußere Umstände, neue dringende betriebliche oder außerbetriebliche Gründe notwendig, die sich von denen zur Einführung der Kurzarbeit unterscheiden, z. B. wenn die Kurzarbeit wegen einer behördlichen Schließung der Praxis angeordnet wurde und nach deren Aufhebung die Teilnehmer von Selbstzahlerkursen (aus Angst vor einer Infektion) ausbleiben. Der Arbeitgeber hat auch bei der Kündigung während der Kurzarbeit die allgemeinen Regeln, wie z. B. Kündigungsfristen, Schriftform etc. zu beachten.

    Anordnung von Kurzarbeit trotz Kündigung?

    Strikt zu trennen ist hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des Arbeitnehmers das Arbeitsrecht vom Sozialrecht: Arbeitsrechtlich wird die Arbeitszeit verkürzt. Sozialversicherungsrechtlich hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld (KUG) als Kompensation für das wegen der kürzeren Arbeitszeit verringerte Arbeitsentgelt. Voraussetzung für den Bezug von KUG ist nach § 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis. D. h., mit der Kündigung erlischt der Anspruch des Arbeitnehmers auf KUG.