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  • · Fachbeitrag · Vereinsrecht

    Gründung eines Vereins ‒ das sollten Sie wissen

    von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler

    | Die Gründung eines Vereins kommt für Sie als Physiotherapeut infrage, wenn Sie z. B. Rehasport oder sonstige Kurse anbieten und sich nicht an eine bestehende Organisation (z. B. Sportverein) binden wollen ( PP 09/2017, Seite 7 ). Ob sich eine Vereinsgründung rechnet, sollten Sie vorab genau prüfen und eine Prognose über die zu erwartenden Einnahmen aus den angebotenen Kursen aufstellen. Die Gründung eines Vereins ist mit Kosten (Notar, Gericht, ggf. Anwalt) verbunden. Nach der Gründung haben Sie bei der Führung des Vereins bestimmte Mindestanforderungen einzuhalten. |

    Die Gründung

    Ein Verein ist gesetzlich definiert als der Zusammenschluss mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen ideellen (§ 21 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) oder wirtschaftlichen (§ 22 BGB) Zwecks. Ein ideeller Verein will keine Vermögensvorteile für seine Mitglieder erreichen, ein wirtschaftlicher Verein schon. Die meisten Vereine werden als ideeller Verein nach § 21 BGB gegründet. Ein solcher kann als nicht rechtsfähiger Verein (ohne Zusatz „e. V.“) oder als rechtsfähiger Verein (mit Zusatz „e. V.“) gegründet werden. Rechtsfähig wird der Verein, wenn er in das beim Gericht geführte Vereinsregister eingetragen wird. Für rechtsfähige Vereine gelten die Vorschriften des Vereinsrechts, das in den §§ 21 bis 79 BGB geregelt ist. Für nicht rechtsfähige Vereine gelten nach § 54 BGB die Vorschriften über die Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB).

     

    Wenn Sie einen Verein gründen, sollten Sie sich für die Gründung eines rechtsfähigen Vereins entscheiden. Denn bei einem rechtsfähigen Verein haften die für den Verein handelnden Personen grundsätzlich nicht persönlich (Ausnahme: vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten).