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  • · Fachbeitrag · Themenspezial

    Wie viel Beweiskraft hat die vorgelegte AU?

    Eine Arbeitsunfähigkeits-(AU-)Bescheinigung dient dem Arbeitnehmer bei Krankheitsbedingter AU nach § 5 Abs. 1 S. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) als Beweismittel gegenüber dem Arbeitgeber. In bestimmten Fällen kann jedoch die Beweiskraft einer AU-Bescheinigung erschüttert sein. Welche Fälle das sind und was das für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bedeutet, und welche rechtlichen Mittel Ihnen als Arbeitgeber zur Verfügung stehen, darüber berichtete PP zuletzt in den folgenden Beiträgen.

     

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

    • Viermal am Ende des Sommerurlaubs krank? Da sind Zweifel des Arbeitgebers berechtigt! (PP 09/2025, Seite 11 f.)
    • AU, weil sich frisch gestochenes Tattoo entzündet – Arbeitgeber muss kein Entgelt fortzahlen (PP 08/2025, Seite 15)
    • „Kettenkrankschreibungen“: In diesen Fällen muss der Arbeitgeber länger als sechs Wochen zahlen (PP 05/2024, Seite 15)
    • Kann eine zehnstündige Bahnfahrt die AU eines Mitarbeiters fragwürdig erscheinen lassen? (PP 04/2024, Seite 8)
    • Erschüttert eine Krankmeldung nach Erhalt der Kündigung den Beweiswert der AUB nun doch? (PP 04/2024, Seite 7)
    • AU während Kündigungsfrist: Krankmeldung vor Erhalt der Kündigung erschüttert Beweiswert nicht (PP 09/2023, Seite 6 f.)
    • „Passgenaue“ AU bis Ende der Kündigungsfrist – Pflegeassistentin erhält keine Entgeltfortzahlung! (PP 08/2023, Seite 19)
    • Entgeltfortzahlung: Zwischenzeitliche Arbeitsfähigkeit kann erneuten Anspruch begründen (PP 04/2022, Seite 4)
    • Krankschreibung nach Kündigung: Beweiswert einer AU-Bescheinigung kann erschüttert sein (PP 12/2021, Seite 10)
    • „Ich kann ja noch krank werden!“ – Erpresserische Drohung rechtfertigt fristlose Kündigung (PP 11/2021, Seite 7)

     

    Exkurs: Verletztengeld bei Selbstständigen

    • Ex-Fußballprofi, der als selbstständiger Physiotherapeut während der AU weiterhin Einkünfte erzielt, erhält kein Verletztengeld (Beitrag online, 16.04.2025, Abruf-Nr. 50392607)

     

    Themenspezial

    • AU-bedingter Ausfall von Mitarbeitern – Ihre Rechte und Pflichten als Arbeitgeber (PP 03/2021, Seite 10)
    Quelle: ID 50848583