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  • · Fachbeitrag · Steuern

    Unterhalt: Bei Selbstständigen ist der steuerliche Berechnungszeitraum länger

    | Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der steuerliche Abzug auf Unterhaltsleistungen bei Selbstständigen auf der Grundlage eines Dreijahreszeitraums vorgenommen werden muss ( Urteil vom 28.3.2012, Az: VI R 31/11 ). |

     

    Geklagt hatte ein Selbstständiger mit Einkünften aus einem Gewerbebetrieb, der seine Mutter unterstützte, die einen eigenen Haushalt führte. Nach Meinung des Klägers hatte das Finanzamt die Unterhaltsleistungen in zu geringem Maße steuerlich berücksichtigt. Es hatte bei der Berechnung die Einkünfte lediglich eines Veranlagungszeitraums zugrunde gelegt. Im Falle von Selbstständigen, deren Einkünfte naturgemäß stärkeren Schwankungen unterliegen, ist der Berechnung der Unterhaltsleistungen laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs aber nach zivilrechtlichen Grundsätzen regelmäßig ein längerer Zeitraum zugrunde zu legen (Urteil vom 2.6.2004, Az: XII ZR 217/01). Da die Einkünfte von Selbstständigen stark schwanken können, soll die Regelung verhindern, dass in einem Veranlagungszeitraum, in dem geringere Einkünfte erzielt wurden, gar kein oder nur ein relativ geringer Betrag von Unterhaltszahlungen nach § 33a Einkommensteuergesetz (EStG) abziehbar wäre, obwohl zivilrechtlich aufgrund der mehrjährigen Verrechnung tatsächlich ein deutlich höherer Betrag zu zahlen war.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 1 | ID 34124440