· Nachricht · Sozialversicherungspflicht
SG Mainz: Berufsringer sind nicht selbstständig tätig
| Ein Berufsringer, der für einen Verein in der Ringer-Bundesliga antritt, ist nicht selbstständig (Sozialgericht [SG] Mainz, Urteil vom 26.06.2025, Az. S 2 BA 24/22, Abruf-Nr. 249345 , Berufung eingelegt zum LSG Rheinland-Pfalz). |
Die Rentenversicherung hatte die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung bewertet. Dagegen klagte der Verein ‒ ohne Erfolg. Die Verpflichtungen des Ringers gegenüber dem Verein seien über die rein mitgliedschaftliche Beziehung hinausgegangen. Der Sportler habe sich nämlich zur Teilnahme an Wettkämpfen und Meisterschaften verpflichtet und der Verein ihm dafür ein Honorar pro Kampf zugesagt. Der Ringer sei dabei in den sportlichen Geschäftsbetrieb des Vereins eingegliedert gewesen und daher nicht als selbstständig anzusehen. Er sei u. a. an die fachlichen Vorgaben des Vereins gebunden gewesen. Der Verein habe dem Ringer Sportkleidung gestellt. Zudem bestimme bei dem Verein der Trainer in Absprache mit den Vereinsverantwortlichen die Zusammensetzung der Mannschaft im Ligabetrieb, was ebenfalls gegen eine Selbstständigkeit sprach. Der Ringer hatte auch kein unternehmerisches Risiko, weil er eine feste erfolgsunabhängige Vergütung pro Kampf erhielt. Insgesamt sei das Verhältnis zwischen Verein und Ringer wie bei einem Arbeitnehmer ausgestaltet gewesen. Es kommt dabei nicht darauf an, dass der Ringer Mitglied des Vereins gewesen ist.