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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherung

    Leserforum: Rentenversicherungspflicht bei Anstellung von geringfügig Beschäftigten?

    beantwortet von Rechtsanwalt Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund/Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | FRAGE: „Als PP-Abonnentin habe ich in einer der letzten Ausgaben gelesen, dass Physiotherapeuten nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) rentenversicherungspflichtig seien (PP 09/2016, Seite 2 unten). Daher bin ich nun beunruhigt. Ich bin selbstständig und beschäftige zwei Mitarbeiterinnen auf 450-Euro-Basis. Eigentlich sollte ich in dieser Konstellation frei von der o. g. Versicherungspflicht sein. Liege ich damit richtig oder trifft das o. a. Urteil auch auf mich zu? |

     

    ANTWORT: Zu unterscheiden ist zunächst zwischen Ihren beiden geringfügig Beschäftigten (auf 450-Euro-Basis) und Ihnen als selbstständiger Physiotherapeutin. Grundsätzlich gilt, dass eine Versicherungspflicht bei abhängiger Beschäftigung besteht. Für die Rentenversicherung war bis Ende 2012 Versicherungsfreiheit angeordnet, seit 01.01.2013 besteht Versicherungspflicht mit der Möglichkeit, sich in der Rentenversicherung von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. In diesem Fall sind sogenannte „Pauschalbeiträge“ zur Rentenversicherung zu zahlen.

     

    Bei „geringfügig versicherungspflichtig“ Beschäftigten werden die Pflichtbeiträge von Arbeitgeber i. H. v. 15 Prozent des Arbeitsentgelts, im Übrigen von den Arbeitnehmern erbracht. Allerdings hat der Arbeitnehmer das Recht, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) erfolgt auf schriftlichen Antrag. Ihre beiden geringfügig Beschäftigten unterliegen somit der Rentenversicherungspflicht, wenn kein schriftlicher Befreiungsantrag gestellt wurde.