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  • · Fachbeitrag · Sozialrecht

    Sind Sie bei Mitversicherung über den Ehegatten auch nach der Scheidung krankenversichert?

    von RA, FA Familienrecht Claus Tempel, Sozietät Dr. Rehborn, Dortmund, www.dr.rehborn.de

    | Im Gegensatz zu den meisten anderen europäischen Ländern verfügt Deutschland über keine Einwohnerversicherung. Nicht jeder Bürger ist also krankenversichert, jeder Einzelne muss sich um seine Krankenversicherung selbst kümmern. Dies gilt insbesondere für den Fall der Ehescheidung, wenn für einen Ehegatten kein eigenständiger Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen wurde, sondern vielmehr während der Ehe eine Mitversicherung über den anderen Ehegatten bestand. |

    Ehegatte ist gesetzlich krankenversichert

    In der Regel ist der nicht versicherungspflichtige Ehegatte über den Krankenversicherungsvertrag seines Ehegatten - ebenso wie die Kinder - als Familienangehöriger gemäß § 10 Sozialgesetzbuch (SGB) V familienversichert. Mit der Rechtskraft einer Scheidung erlischt die Familienversicherung für den mitversicherten Ehegatten. Kinder können ohne Rücksicht auf die Scheidung ihrer Eltern bei dem bisher versicherten Elternteil in der Familienversicherung verbleiben.

     

    Solange keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und keine anderweitige Mitgliedschaft oder Familienversicherung besteht, hat der geschiedene Ehegatte noch für längstens einen Monat Anspruch auf Leistungen aus der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) seines Ehegatten (§ 19 Abs. 2 SGB V). Bis zu drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung hat der bisher mitversicherte Ehegatte ein Wahlrecht, in derselben GKV einen eigenen Krankenversicherungsvertrag abzuschließen.