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  • · Fachbeitrag · Sozialrecht

    Selbstständigkeit ohne Praxisräume

    | Jeder Therapeut, der den Schritt in die Selbstständigkeit wagen will, beschäftigt sich vorab auch mit den auf ihn zukommenden Kosten. Dabei entdeckt er schnell, dass die Mietkosten für Praxisräume einen sehr großen Raum einnehmen. Vor dem Hintergrund, dass immer mehr - insbesondere ältere - Patienten es begrüßen, zu Hause behandelt zu werden und eine Vielzahl von Therapeuten ihre Aufträge aus Alten- und Pflegeheimen, Tageseinrichtungen oder Krankenhäusern erhalten, drängt sich die Frage auf, ob und in welchem Umfang man ohne Praxisräume selbstständig sein kann. |

    von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler

     

    Hausbesuche bei Privatpatienten

    Wenn Sie als Selbstständiger ausschließlich Privatpatienten behandeln (wollen), dann ist es überhaupt kein Problem, Ihre Tätigkeit auf Hausbesuche oder Therapien in Einrichtungen aller Art auszurichten. Denn die Anforderung, bei einer selbstständigen Tätigkeit geeignete Praxisräume vorzuhalten, müssen Sie nur dann erfüllen, wenn Sie eine Kassenzulassung beantragen wollen, um (auch) gesetzlich versicherte Patienten behandeln zu können. Eine Zulassung für die gesetzlichen Krankenkassen erhalten Sie ausnahmslos nur dann, wenn Sie geeignete, den Rahmenempfehlungen entsprechende Räume mit der von den Krankenkassen vorgeschriebenen Mindestausstattung vorhalten.

     

    Wenn Sie sich darauf konzentrieren, ausschließlich Privatpatienten zu therapieren, können Sie ohne Räume selbstständig sein. Zu empfehlen ist auch in diesen Fällen der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sowie einer Kranken- und Pflegepflichtversicherung. Ob Sie rentenversicherungspflichtig sind, hängt davon ab, ob Sie Physio- bzw. Ergotherapeut sind - beide sind auch als Selbstständige immer rentenversicherungspflichtig. Als selbstständiger Podologe bzw. Logopäde sind Sie nicht rentenversicherungspflichtig.

     

    Behandlung von Kassenpatienten - nur als freier Mitarbeiter

    Wenn Sie Kassenpatienten behandeln wollen oder aus wirtschaftlichen Gründen behandeln müssen, ist eine Selbstständigkeit ohne Praxisräume nur in der Form möglich, dass Sie als freier Mitarbeiter für eine oder mehrere Therapiepraxen tätig werden, einen entsprechenden Vertrag schließen und bei der Durchführung dieses Vertrags darauf achten, dass die besonderen Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit nicht verloren gehen (lesen Sie hierzu die Beiträge zu freiberuflichen Therapeuten in Heilmittelpraxen in PP 06/2014, Seite 11 und PP 4/2014, Seite 3). Sie benötigen als freier Mitarbeiter keine eigene Kassenzulassung, weil die Abrechnung aufgrund des Vertrags über die Therapiepraxis erfolgt, die ihrerseits über die Kassenzulassung verfügen muss.

     

    FAZIT | Ohne Praxisräume selbstständig zu sein, ist möglich. Wenn Sie aber sowohl Kassen- als auch Privatpatienten behandeln wollen, gelingt dies nur in der Form einer freien Mitarbeit in einer oder mehreren Praxen.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 12 | ID 42737925