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SozialrechtAuch wer an „Probetagen“ arbeitet, ist gesetzlich unfallversichert

20.08.20191 Min. LesedauerIWW

In vielen Betrieben – darunter auch in Physiopraxen – gehören zur Personalsuche neben dem üblichen Auswahlverfahren (schriftliche Bewerbung, Bewerbungsgespräch) sog. „Probetage“ vor Ort. Die Bewerber gehören während der Probearbeit nicht zur Belegschaft des Betriebs. Da sie aber beim Probearbeiten für den Betrieb Leistungen von wirtschaftlichem Wert erbringen, gilt auch für sie die Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung (Bundessozialgericht, Urteil vom 20.08.2019, Az. B 2 U 1/18 R).

AUSGABE: PP 09/2019, S. 2 · ID: 46089235

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