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  • · Fachbeitrag · Sonderzahlung

    Corona-Prämie nach Kündigung nicht (immer) rückforderbar

    | Hat ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer freiwillig eine Corona-Prämie gezahlt ( PP 11/2020, Seite 4 ff.), kann er diese nicht zurückfordern. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer kündigt und für den Fall eine Rückzahlungsklausel vereinbart worden ist (Arbeitsgericht [ArbG] Oldenburg, Urteil vom 25.05.2021, Az. 6 Ca 141/21, Abruf-Nr. 223418 ). |

     

    Ein Erzieher kündigte sein Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber hatte ihm zuvor eine Corona-Prämie gezahlt. Die arbeitsvertragliche Rückzahlungsklausel sah vor, dass die Corona-Prämie vollständig zurückzuzahlen sei, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zwölf Monate nach Erhalt der Prämie aus eigenen Gründen kündige. Das Gericht hält die Rückzahlungsklausel aus zwei Gründen für unwirksam:

     

    • Eine Regelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Rückzahlungspflicht für eine Sonderzahlung in Bezug auf die Coronapandemie in Höhe von 550 Euro bei einer Bindungsdauer von zwölf Monaten vorsieht, sei unwirksam (§ 307 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches [BGB]). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), der sich das ArbG anschließt, dürfe die Bindung nicht über das nachfolgende Quartal hinausgehen (BAG, Urteil vom 21.05.2003, Az. 10 AZR 390/02).
    • Ferner sei eine solche Rückzahlungsklausel nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, wenn mit ihr zumindest auch erbrachte Arbeitsleistung honoriert werden solle. Ein Indiz dafür sei, dass die Sonderzahlung „einmalig steuerfrei in Bezug auf die Corona-Pandemie“ gezahlt werde.
    Quelle: Ausgabe 10 / 2021 | Seite 2 | ID 47625894