· Fachbeitrag · Schadenersatz
Mieter haftet auch für schuldlos vertragswidriges Verhalten
| Beschädigungen der Mietsache infolge vertragswidrigen Handelns muss ein Mieter nach §§ 280 Abs. 1, 538 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch vertreten, wenn ihn daran kein Verschulden trifft ‒ hier: rückwärtiges Hineinfallen in eine Glastür nach unvorhersehbarer Ohnmacht (Landgericht [LG] Berlin, Urteil vom 13.12.2023, Az. 64 S 81/23, Abruf-Nr. 248044 ). |
Die Mieterin erlitt in ihrer Wohnung einen Schwindelanfall und stürzte rückwärts gegen eine Glastür, die dabei beschädigt wurde. Sie verlangte von der Vermieterin die Reparatur ‒ ohne Erfolg. Das Gericht befand zwar, dass der Mieterin subjektiv kein Verschulden vorzuwerfen sei, vor allem keine Fahrlässigkeit. Dennoch liege ein „schuldloses vertragswidriges Handeln“ vor, das eine Haftung des Mieters nicht ausschließe. Nach § 538 BGB sei der Mieter nur von der Haftung für Schäden an der Mietsache ausgenommen, die durch vertragsgemäßen Gebrauch verursacht wurden. Dazu gehöre nicht das rückwärtige Hineinfallen in die Tür, auch wenn dieses schuldlos sei. Daher sei die Mieterin schadenersatzpflichtig. Gleiches gelte auch, wenn die Tür durch schuldloses Stolpern des Mieters oder ein ‒ trotz ausreichender Beaufsichtigung ‒ schuldlos handelndes Kleinkind beschädigt worden wäre. Dann liege keine rein „zufällige“ Verschlechterung des Zustands der Mietsache vor, sondern eine Fehlbenutzung, die dem Risikobereich des Mieters zuzuordnen sei.
Wichtig | Mieter können auch ohne Verschulden für Schäden an der Mietsache haften, wenn der Schaden nicht auf den vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen ist. In Streitfällen sollte genau geprüft werden, ob der Mieter irgendeine Möglichkeit hatte, das schadensverursachende Ereignis vorherzusehen oder zu verhindern. Ist dies nicht der Fall, kann zugunsten des Mieters argumentiert werden, dass es sich nicht um eine vertragswidrige Nutzung, sondern um eine unabwendbare, zufällige Beeinträchtigung der Mietsache im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos handelt.