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  • · Fachbeitrag · Rechtsprechung

    Tantra-Studios zählen zum Prostitutionsgewerbe

    | Wer ein Studio für Tantra-Massagen betreiben will, benötigt dafür eine behördliche Erlaubnis nach dem Prostitutionsschutzgesetz (ProstSchG). Die Betreiberin eines Tantra-Studios scheiterte mit ihrem Eilantrag (Verwaltungsgericht [VG] Berlin, Beschluss vom 17.11.2022, Az. VG 4 L 460/22). Die Entscheidung deckt sich mit einem ähnlichen Beschluss des VG Düsseldorf ein Jahr zuvor (PP 01/2022, Seite 2; Abruf-Nr. 47835623 ). |

     

    Die Antragstellerin hatte erklärt, sie biete „alternativmedizinische Behandlungen“ an. Diese seien vergleichbar mit gynäkologischen Untersuchungen und erforderten eine umfassende qualifizierte Ausbildung. Ihr Studio erinnere an den Wellnessbereich eines Hotels, und Geschlechtsverkehr werde dort nicht angeboten. Das Gericht wies die Klage ab. Ein Prostitutionsgewerbe i. S. d. ProstSchG betreibe, wer gewerbsmäßig sexuelle Kontakte anbiete. Das sei vorliegend der Fall: U. a. seien sexuelle Handlungen Teil der Massage, die Behandlung dauere zwei Stunden und koste 200 Euro. Gynäkologische Behandlungen, die ‒ anders als Tantra-Massagen ‒ größtenteils bekleidet abliefen, seien mit dem Angebot der Antragstellerin nicht vergleichbar. Es gebe keinen Zweifel, dass ein unabhängiger Beobachter den von der Antragstellerin angebotenen Behandlungen einen sexuellen Bezug beimessen würde.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2023 | Seite 2 | ID 48868313