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  • · Fachbeitrag · Praxiszulassung

    Ablehnung der Zulassung wegen zu niedriger Praxisräume: Wie sind die Erfolgsaussichten, rechtlich dagegen vorzugehen?

    | FRAGE: „Zum 01.06.2020 plane ich, eine Physiotherapiepraxis zu eröffnen. Die Räume, die ich dafür ins Auge gefasst habe, sind 2,40 m hoch anstatt der vom GKV-Spitzenverband empfohlenen 2,50 m. Ich weiß aber auch, dass eine Therapeutin vor dem Bundessozialgericht (BSG) die Zulassung einer Praxis durchsetzen konnte, die ebenfalls die Mindestraumhöhe unterschritt. Wie sind meine Chancen, rechtlich gegen eine Ablehnung der Zulassung vorzugehen?“ |

     

    Antwort: Das Verfahren, das Sie ansprechen, wurde nicht durch ein Urteil, sondern durch Vergleich beendet. Die Zulassung, die die Therapeutin erreichen konnte, ist daher nur ein Einzelfall. Zum Thema Raumhöhe fehlt nach wie vor ein höchstrichterliches Urteil (PP 02/2019, Seite 1). Auch wenn die Rahmenempfehlungen des GKV-Spitzenverbands keinen Gesetzescharakter haben, wird sich die zulassende Kasse darauf stützen und eine Zulassung der Praxis in den geplanten Räumlichkeiten ablehnen. Natürlich steht es Ihnen frei, rechtlich gegen einen ablehnenden Bescheid vorzugehen. Die Aussichten dafür, dass Sie vor Gericht Erfolg haben, sind jedoch ungewiss: Es wird von der Entscheidung des Richters abhängen, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Räumlichkeiten eine Raumhöhe von 2,40 m ausreicht. Wenn Sie sich mit der Krankenkasse nicht auf eine Ausnahmegenehmigung einigen können, werden Sie sich auf einen lang andauernden Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang einstellen müssen.

     

    beantwortet von RA Ralph Jürgen Bährle, Notweiler, baehrle-partner.de

    Quelle: Ausgabe 03 / 2020 | Seite 2 | ID 46376771