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  • · Fachbeitrag · Praxisräume

    Betriebskosten: Mieter hat regelhaft ein Einsichtsrecht in die Originalbelege

    von VRinLG Astrid Siegmund, Berlin

    | Der Umfang der Kontrollrechte des Mieters im Zusammenhang mit Nebenkostenabrechnungen ist ein Dauerthema in der BGH-Rechtsprechung. Immer wieder wird versucht, den maßgeblichen § 259 Abs. 1 BGB im Wohnraummietrecht mit Einschränkungen zu versehen, die sich der Vorschrift nun einmal nicht entnehmen lassen. Das hat der BGH bereits wiederholt entschieden. Seine Rechtsprechung hierzu ist nun um eine Facette reicher. Während vor Jahren darum gestritten wurde, ob der Mieter einen Anspruch auf Belegkopien hat, lag dem BGH nun ein umgekehrter Fall zur Entscheidung vor: Während der Vermieter die Belegeinsicht auf von ihm gefertigte Kopien beschränken wollte, setzten die Mieter ihre Einsicht in die Originale durch ( BGH, Urteil vom 15.12.2021, Az. VIII ZR 66/20, Abruf-Nr. 227249 ). |

    Sachverhalt

    Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin. Nachdem die Klägerin ihre Klage auf Zustimmung zu einer Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete zurückgenommen hat, war Gegenstand des Revisionsverfahrens allein die von den Beklagten erhobene Widerklage, mit der sie Einsicht in die den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2015 bis 2017 zugrunde liegenden Originalbelege verlangen. Die Klägerin hatte den Beklagten Belegkopien übersandt. Das AG hat die Klägerin zur Vorlage der Originalbelege verurteilt, das LG hat die Widerklage der Mieter abgewiesen. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg.

    Entscheidungsgründe

    Der BGH fasst die von ihm längst entwickelten Grundsätze zum Einsichtsrecht des Mieters zusammen, die der Vermieter der von ihm erteilten Nebenkostenabrechnung zugrunde gelegt hat. Die Entscheidung überrascht insofern nicht, denn man sollte meinen, es war eigentlich schon alles gesagt.