· Fachbeitrag · Pflegeversicherung
Seit dem 01.07.2025 müssen Praxischefs die Kinderzahl ihrer Beschäftigten digital anzeigen
| Wie hoch der Beitrag zur Pflegeversicherung ist, richtet sich nach der Kinderzahl der oder des jeweiligen Beschäftigten: Kinderlose zahlen seit dem 01.07.2023 einen Aufschlag von 0,6 Prozentpunkten, vom zweiten bis zum fünften Kind gibt es pro Kind einen Abschlag von 0,25 Prozentpunkten. Um die Pflegeversicherungsbeiträge zu berechnen, gilt seit dem 01.07.2025 das verpflichtende digitale Verfahren zur Erfassung der Elterneigenschaft und der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder in der sozialen Pflegeversicherung. Es löst das bisherige vereinfachte Nachweisverfahren ab. Wie Praxisinhaberinnen und -inhaber die Kinderzahl digital melden, fasst dieser Beitrag zusammen. |
Bei Neueinstellung von Beschäftigten ist die Kinderzahl künftig zu melden
Der Praxisinhaber wird künftig bei Beginn einer in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung die Person neben der Sozialversicherung auch zum digitalen Nachweisverfahren bei der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) anmelden. Das geschieht über sein Entgeltabrechnungssystem oder das SV-Meldeportal. Auf diese Meldung folgt eine Rückmeldung des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt), das die relevanten Daten zur Elterneigenschaft und Kinderanzahl bereitstellt (s. u.).
Für Bestandsbelegschaft ist bis 31.12.2025 eine Bestandsabfrage notwendig
Für alle pflegeversicherungspflichtigen Angestellten, die vor dem 01.07.2025 in der Praxis beschäftigt sind, müssen Praxisinhaber seit dem 01.07.2025 einen Initialabruf (Bestandsabfrage) durchführen. Dafür haben sie bis 31.12.2025 Zeit.
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