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  • · Fachbeitrag · Parkplätze

    Können Physiopraxen von der Kommune die Einrichtung eines Behindertenparkplatzes verlangen?

    von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler, baehrle-partner.de

    | Für schwerbehinderte Personen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sieht § 45 Abs. 1b Nr. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, einen sogenannten Behindertenparkplatz auszuweisen. Ein 77-jähriger Schwerbehinderter aus Gelsenkirchen setzte seinen Anspruch auf einen Behindertenparkplatz vor seiner Wohnung gerichtlich durch (Verwaltungsgericht [VG] Gelsenkirchen, Urteil vom 05.11.2024, Az. 14 K 1401/24). Da gerade Physiopraxen auch Gehbehinderte behandeln, liegt die Idee nahe, die o. g. Vorschrift der StVO für sich zu nutzen und die Ausweisung eines Behindertenparkplatzes in Praxisnähe zu verlangen. Dies ist zwar grundsätzlich möglich, einen Rechtsanspruch haben Physiopraxen indes nicht. |

    Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein

    In der Regel weisen Städte und Gemeinden derartige Behindertenparkplätze von sich aus auf öffentlichen Parkplätzen oder in öffentlichen gekennzeichneten Parkreihen aus. In der unmittelbaren Nähe einer Wohnung eines Gehbehinderten kann ein Behindertenparkplatz auch personenbezogen ausgewiesen werden. Der Behindertenparkplatz wird dann zur Nutzung freigegeben mit dem Vermerk „Mit Ausweis Nr. …“. Nur der Inhaber des Ausweises darf dann den ausgewiesenen Parkplatz nutzen.

     

    • Voraussetzungen für einen personenbezogenen Behindertenparkplatz in Wohnungsnähe
    • Vorliegen einer außergewöhnlichen Gehbehinderung i. S. d. §45 Abs 1b Nr. 2 StVO (beidseitige Amelie oder Phokomelie bzw. vergleichbare Funktionseinschränkungen sowie Blindheit)
    • Unzureichende Anzahl freier Parkplätze auf der öffentlichen Straße
    • Fehlende Möglichkeit der betroffenen Person, ihr Auto außerhalb des öffentlichen Straßenraums abzustellen (z. B. Garage oder Stellplatz auf dem Grundstück seiner Wohnung).