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  • · Fachbeitrag · Nepper, Schlepper, Bauernfänger

    Unbeabsichtigte Branchenbucheinträge - was tun?

    von RA, FA für MedR Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Dortmund und RA Tim Hesse, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Vor unlauteren Methoden fragwürdiger Geschäftemacher sind leider auch Therapeuten nicht gefeit. Immer öfter erhalten auch sie Rechnungen von unseriösen Unternehmen für Gewerbeauskunfts- oder Branchenbucheinträge in Internetregister, die sie zuvor durch die Unterzeichnung unscheinbarer, vorausgefüllter Formularbögen irrtümlich „bestellt“ haben. |

    Die Masche

    Die Vorgehensweise der Registergesellschaften ist meist identisch. Zunächst wird den Betroffenen per Post oder Telefax ein Schreiben zugestellt, auf dem die personen- und praxisbezogenen Daten des Empfängers bereits deutlich sichtbar voreingetragen sind. Der Adressat wird lediglich aufgefordert, diese zu ergänzen oder zu korrigieren und den Vordruck unterschrieben zurückzusenden. Diesem Appell kommen viele Therapeuten nach, die im hektischen Praxisalltag nicht die Zeit und Mühe aufbringen, um das (bei Faxschreiben kaum leserliche) Kleingedruckte zu lesen. Umso größer ist ihre Überraschung, wenn sie wenig später eine Rechnung über mehrere hundert Euro erhalten. Denn im Kleingedruckten findet sich der Hinweis, dass durch Unterzeichnung und Rücksendung des Formulars ein kostenpflichtiger Vertrag über den Eintrag der Praxis in ein allenfalls wenig bekanntes Internet-Branchenverzeichnis für die Dauer von gemeinhin zwei Jahren zustande kommt.

    Die Empfehlung: Ruhe bewahren!

    Auch wenn die Registerunternehmen im Wege einer „Kulanz“ auf einer nicht existenten Zahlungspflicht beharren: Sie sind nicht zur Zahlung verpflichtet! Ganz im Gegenteil: Sie sind sogar berechtigt, die Vereinbarung über die Branchenbucheintragung wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Dies entschied das Amtsgericht München in einem bereits rechtskräftigen Urteil vom 27.04.2011 (Az: 213 C 4124/11). Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek (Urteil vom 5.3.2010, Az: 822 C 420/09) und das Landgericht Hamburg (Urteil vom 14.1.2011, Az: 309 S 66/10) sehen zudem den Strafrechtstatbestand des Betrugs erfüllt, weshalb Sie die Entlassung aus dem Vertragsverhältnis verlangen könnten. Und einem Urteil des Amtsgerichts Bonn zufolge ergibt sich die Nichtigkeit der Vereinbarung aus dem sittenwidrigen Inhalt solcher Eintragungsgeschäfte, die für die Betroffenen meist von keinerlei Nutzen sind (Urteil vom 29.12.2010, Az: 116 C 84/09).

     

    PRAXISHINWEIS | Begleichen Sie erhaltene Rechnungen trotz Mahnung auf keinen Fall und holen Sie - zur Wahrung eventuell laufender Fristen - umgehend anwaltlichen Rat ein. Eine häufig angedrohte „zwangsweise Einziehung“ angeblich geschuldeter Gebühren ist ohnehin lediglich aufgrund eines vollstreckbaren Gläubigertitels möglich, dessen Erlangung in der Regel ein (erfolgreich abgeschlossenes) gerichtliches Verfahren voraussetzt.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 16 | ID 27488200